(1) 1Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Mindestprobezeit.
(2) Hauptberufliche Tätigkeiten nach Absatz 1 können auch auf die Mindestprobezeit angerechnet werden, wenn die hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist
(3) 1Auf die Probezeit sind bei früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat. 2Auf die Mindestprobezeit können die in Satz 1 genannten Zeiten angerechnet werden.
(4) Auf die Probezeit und die Mindestprobezeit sind folgende Zeiten einer Bewährung in einer Probezeit anzurechnen:
(5) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
(6) § 21 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.