BLV

Bundeslaufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Vom 12.2.2009 (BGBl. I S. 284)

Zuletzt geändert am 19.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 247)

Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 2
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 6Gestaltung der Laufbahnen
Unterabschnitt 2
Vorbereitungsdienste
§ 10Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Unterabschnitt 3
Anerkennung von Befähigungen
§ 18Einfacher Dienst
Unterabschnitt 4
Sonderregelungen
§ 23Besondere Qualifikationen und Zeiten
Abschnitt 3
Berufliche Entwicklung
Unterabschnitt 1
Probezeit
§ 28Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
Unterabschnitt 2
Beförderung
§ 32Voraussetzungen einer Beförderung
Unterabschnitt 3
Aufstieg
§ 35Voraussetzungen für den Aufstieg
Unterabschnitt 4
Sonstiges
§ 42Laufbahnwechsel
Abschnitt 4
Personalentwicklung und Qualifizierung
§ 46Personalentwicklung
Abschnitt 5
Dienstliche Beurteilung
§ 48Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 51Überleitung der Beamtinnen und Beamten

§ 4

Stellenausschreibungspflicht

(1) 1 Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. 2 Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

1. für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
3. für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
4. für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder nach Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
5. für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
6. für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

1. allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
2. in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.

§ 5

Schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

Abschnitt 2
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 6

Gestaltung der Laufbahnen

(1) 1 Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. 2 Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1. der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2. der technische Verwaltungsdienst,
3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4. der naturwissenschaftliche Dienst,
5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7. der sportwissenschaftliche Dienst und
8. der kunstwissenschaftliche Dienst.

§ 7

Laufbahnbefähigung

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

§ 8

Feststellung der Laufbahnbefähigung

(1) 1 Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. 2 Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) 1 Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. 2 Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. 3 Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.

§ 9

Ämter der Laufbahnen

(1) 1 Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2 Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.

(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.

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