Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Vom
11.3.2026
Abschnitt 5
Dienstliche Beurteilung
§ 57
Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
1Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist.
2Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall.
3Die §§ 37 bis 39 bleiben unberührt.