BBiG

Berufsbildungsgesetz

Vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931)

Neugefasst am 16.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 117)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele und Begriffe der Berufsbildung
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 1
Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 4Anerkennung von Ausbildungsberufen
Abschnitt 2
Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1
Begründung des Ausbildungsverhältnisses
§ 10Vertrag
Unterabschnitt 2
Pflichten der Auszubildenden
§ 13Verhalten während der Berufsausbildung
Unterabschnitt 3
Pflichten der Ausbildenden
§ 14Berufsausbildung
Unterabschnitt 5
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20Probezeit
Unterabschnitt 6
Sonstige Vorschriften
§ 24Weiterarbeit
Abschnitt 3
Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 27Eignung der Ausbildungsstätte
Abschnitt 4
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
§ 34Einrichten, Führen
Abschnitt 5
Prüfungswesen
§ 37Abschlussprüfung
Abschnitt 6
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
§ 50bAntragstellung und Zulassung
Abschnitt 7
Interessenvertretung
§ 51Interessenvertretung
Kapitel 2
Berufliche Fortbildung
Abschnitt 1
Fortbildungsordnungen des Bundes
§ 53Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
Abschnitt 2
Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 54Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Abschnitt 3
Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
§ 55Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Kapitel 3
Berufliche Umschulung
§ 58Umschulungsordnung
Kapitel 4
Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1
Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64Berufsausbildung
Abschnitt 2
Berufsausbildungsvorbereitung
§ 68Personenkreis und Anforderungen
Teil 3
Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1
Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 71Zuständige Stellen
Abschnitt 2
Überwachung der Berufsbildung
§ 76Überwachung, Beratung
Abschnitt 3
Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
§ 77Errichtung
Abschnitt 4
Zuständige Behörden
§ 81Zuständige Behörden
Kapitel 2
Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 82Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
Teil 4
Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
§ 84Ziele der Berufsbildungsforschung
Teil 5
Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 89Bundesinstitut für Berufsbildung
Teil 6
Bußgeldvorschriften
§ 101Bußgeldvorschriften

§ 44

Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.

(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt.

(3) 1 Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer

1. über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.
2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

§ 45

Zulassung in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) 1 Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. 2 Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. 3 Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. 4 Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 die Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat.

(4) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 46

Entscheidung über die Zulassung

(1) 1 Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. 2 Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

§ 47

Prüfungsordnung

(1) 1 Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. 2 Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) 1 Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. 2 Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 zusammengesetzt sind.

(3) 1 Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen.

(4) 1 Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. 2 Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(5) 1 Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. 2 Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(6) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.

§ 48

Zwischenprüfungen

(1) 1 Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. 2 Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.

(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern

1. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder
2. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung im Umfang von mindestens zwei Jahren anzurechnen ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.

(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.

§ 49

Zusatzqualifikationen

(1) 1 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. 2 Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.

(2) § 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42a und 47 gelten entsprechend.

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