BBiG

Berufsbildungsgesetz

Vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931)

Neugefasst am 16.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 117)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele und Begriffe der Berufsbildung
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 1
Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 4Anerkennung von Ausbildungsberufen
Abschnitt 2
Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1
Begründung des Ausbildungsverhältnisses
§ 10Vertrag
Unterabschnitt 2
Pflichten der Auszubildenden
§ 13Verhalten während der Berufsausbildung
Unterabschnitt 3
Pflichten der Ausbildenden
§ 14Berufsausbildung
Unterabschnitt 5
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20Probezeit
Unterabschnitt 6
Sonstige Vorschriften
§ 24Weiterarbeit
Abschnitt 3
Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 27Eignung der Ausbildungsstätte
Abschnitt 4
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
§ 34Einrichten, Führen
Abschnitt 5
Prüfungswesen
§ 37Abschlussprüfung
Abschnitt 6
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
§ 50bAntragstellung und Zulassung
Abschnitt 7
Interessenvertretung
§ 51Interessenvertretung
Kapitel 2
Berufliche Fortbildung
Abschnitt 1
Fortbildungsordnungen des Bundes
§ 53Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
Abschnitt 2
Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 54Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Abschnitt 3
Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
§ 55Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Kapitel 3
Berufliche Umschulung
§ 58Umschulungsordnung
Kapitel 4
Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1
Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64Berufsausbildung
Abschnitt 2
Berufsausbildungsvorbereitung
§ 68Personenkreis und Anforderungen
Teil 3
Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1
Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 71Zuständige Stellen
Abschnitt 2
Überwachung der Berufsbildung
§ 76Überwachung, Beratung
Abschnitt 3
Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
§ 77Errichtung
Abschnitt 4
Zuständige Behörden
§ 81Zuständige Behörden
Kapitel 2
Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 82Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
Teil 4
Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
§ 84Ziele der Berufsbildungsforschung
Teil 5
Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 89Bundesinstitut für Berufsbildung
Teil 6
Bußgeldvorschriften
§ 101Bußgeldvorschriften

§ 18

Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

(1) 1 Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. 2 Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.

(2) Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

(3) 1 Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. 2 Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen muss.

§ 19

Fortzahlung der Vergütung

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),
2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.

Unterabschnitt 5
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 20

Probezeit

1 Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2 Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

§ 21

Beendigung

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

§ 22

Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(4) 1 Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 2 Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 23

Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

(1) 1 Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. 2 Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

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