BBiG

Berufsbildungsgesetz

Vom 23.3.2005

Neugefasst am 16.4.2025

Zuletzt geändert am 28.10.2025

§ 29

Persönliche Eignung

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.