Vom 23.3.2005
Neugefasst am 16.4.2025
Zuletzt geändert am 28.10.2025
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.