Vom 23.3.2005
Neugefasst am 4.5.2020
Zuletzt geändert am 19.7.2024
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.