Vom 23.3.2005
Neugefasst am 16.4.2025
Zuletzt geändert am 28.10.2025
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.