Vom 23.3.2005
Neugefasst am 4.5.2020
Zuletzt geändert am 19.7.2024
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.