BBiG

Berufsbildungsgesetz

Vom 23.3.2005

Neugefasst am 16.4.2025

Zuletzt geändert am 28.10.2025

§ 72

Bestimmung durch Rechtsverordnung

Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.