BBiG

Berufsbildungsgesetz

Vom 23.3.2005

Neugefasst am 16.4.2025

Zuletzt geändert am 28.10.2025

Kapitel 4
Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1
Berufsbildung behinderter Menschen

§ 64

Berufsausbildung

Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.