Vom 23.3.2005
Neugefasst am 16.4.2025
Zuletzt geändert am 28.10.2025
Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.