Vom 23.3.2005
Neugefasst am 4.5.2020
Zuletzt geändert am 19.7.2024
Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.