BBiG

Berufsbildungsgesetz

Vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931)

Neugefasst am 16.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 117)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele und Begriffe der Berufsbildung
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 1
Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 4Anerkennung von Ausbildungsberufen
Abschnitt 2
Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1
Begründung des Ausbildungsverhältnisses
§ 10Vertrag
Unterabschnitt 2
Pflichten der Auszubildenden
§ 13Verhalten während der Berufsausbildung
Unterabschnitt 3
Pflichten der Ausbildenden
§ 14Berufsausbildung
Unterabschnitt 5
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20Probezeit
Unterabschnitt 6
Sonstige Vorschriften
§ 24Weiterarbeit
Abschnitt 3
Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 27Eignung der Ausbildungsstätte
Abschnitt 4
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
§ 34Einrichten, Führen
Abschnitt 5
Prüfungswesen
§ 37Abschlussprüfung
Abschnitt 6
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
§ 50bAntragstellung und Zulassung
Abschnitt 7
Interessenvertretung
§ 51Interessenvertretung
Kapitel 2
Berufliche Fortbildung
Abschnitt 1
Fortbildungsordnungen des Bundes
§ 53Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
Abschnitt 2
Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 54Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Abschnitt 3
Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
§ 55Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Kapitel 3
Berufliche Umschulung
§ 58Umschulungsordnung
Kapitel 4
Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1
Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64Berufsausbildung
Abschnitt 2
Berufsausbildungsvorbereitung
§ 68Personenkreis und Anforderungen
Teil 3
Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1
Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 71Zuständige Stellen
Abschnitt 2
Überwachung der Berufsbildung
§ 76Überwachung, Beratung
Abschnitt 3
Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
§ 77Errichtung
Abschnitt 4
Zuständige Behörden
§ 81Zuständige Behörden
Kapitel 2
Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 82Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
Teil 4
Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
§ 84Ziele der Berufsbildungsforschung
Teil 5
Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 89Bundesinstitut für Berufsbildung
Teil 6
Bußgeldvorschriften
§ 101Bußgeldvorschriften

§ 16

Zeugnis

(1) 1 Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. 2 Das Zeugnis kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden. 3 Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) 1 Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. 2 Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

Unterabschnitt 4
Vergütung

§ 17

Vergütungsanspruch und Mindestvergütung

(1) 1 Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. 2 Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.

(2) 1 Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:

1. im ersten Jahr einer Berufsausbildung
a) 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird,
b) 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird,
c) 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
d) 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
2. im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
3. im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und
4. im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
2 Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. 3 Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. 4 Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. 5 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. 6 Die nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden. 7 Die Aufschläge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses Betrages zu berechnen und entsprechend Satz 4 zu runden.

(3) 1 Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. 2 Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.

(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

(5) 1 Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. 2 Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.

(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.

§ 18

Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

(1) 1 Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. 2 Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.

(2) Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

(3) 1 Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. 2 Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen muss.

§ 19

Fortzahlung der Vergütung

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),
2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.

Unterabschnitt 5
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 20

Probezeit

1 Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2 Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

§ 21

Beendigung

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

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