ZFdG

Zollfahndungsdienstgesetz

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Vom 30.3.2021 (BGBl. I S. 402)

Zuletzt geändert am 6.5.2024 (BGBl. I S. Nr. 149)

Kapitel 1
Organisation
§ 1Zollfahndungsdienst
Kapitel 3
Befugnisse
Abschnitt 1
Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle
Unterabschnitt 1
Datenverarbeitung durch die Zentralstelle
§ 8Allgemeine Datenverarbeitung
Unterabschnitt 2
Datenübermittlung durch die Zentralstelle
§ 21Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Unterabschnitt 3
Steuerungsbefugnis der Zentralstelle
§ 25Weisungsrecht
Abschnitt 2
Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Unterabschnitt 1
Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
§ 26Allgemeine Datenverarbeitung
Unterabschnitt 2
Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten
§ 39Allgemeine Befugnisse
Unterabschnitt 3
Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 47Besondere Mittel der Datenerhebung
Unterabschnitt 4
Strafverfolgung
§ 52Befugnisse bei Ermittlungen
Unterabschnitt 5
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
§ 53Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Unterabschnitt 6
Sicherung der Behörden des Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz
§ 63Behördlicher Eigenschutz
Unterabschnitt 7
Datenübermittlung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
§ 65Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Unterabschnitt 8
Ergänzende Vorschriften
§ 69Unterstützung durch andere Behörden
Abschnitt 3
Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes
Unterabschnitt 1
Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 71Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr
Unterabschnitt 2
Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 72Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs
Unterabschnitt 3
Zeugenschutz
§ 81Zeugenschutzmaßnahmen
Kapitel 4
Datenschutz und Datensicherheit
Abschnitt 1
Datenschutzaufsicht
§ 84Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Abschnitt 2
Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
§ 85Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten
Abschnitt 5
Pflichten des Zollfahndungsdienstes
§ 91Protokollierung
Abschnitt 6
Rechte der betroffenen Person
§ 100Rechte der betroffenen Person
Kapitel 5
Schlussvorschriften
§ 101Entschädigung für Leistungen

§ 77

Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten

(1) 1 Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) bei denjenigen erheben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, soweit die Erhebung für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der betroffenen Person erforderlich ist. 2 Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig.

(2) 1 Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) verlangen. 2 Die Auskunft darf auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. 3 Der Diensteanbieter hat die Nutzungsdaten dem Zollkriminalamt unverzüglich auf dem vom Zollkriminalamt bestimmten Weg zu übermitteln.

(3) 1 § 74 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Maßnahme nur gegen Personen im Sinne des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 richten darf. 2 Abweichend von § 74 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(4) § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes, § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.

§ 78

Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten

(1) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch technische Mittel Folgendes ermitteln:

1. die Gerätenummer eines Telekommunikationsendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
2. den Standort eines Telekommunikationsendgeräts.

(2) 1 Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. 2 Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verarbeitet werden. 3 Die personenbezogenen Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) 1 § 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt entsprechend. 2 Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zollkriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Telekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.

(5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.

§ 79

Verschwiegenheitspflicht

Werden Maßnahmen nach den §§ 72, 77 oder § 78 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

§ 80

Unterrichtung des Deutschen Bundestages

Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, auch in Verbindung mit den §§ 82 und 93 sowie den §§ 105 und 106; dabei ist in Bezug auf die im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach diesen Vorschriften insbesondere über deren Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten sowie die Benachrichtigung betroffener Personen von diesen Maßnahmen zu berichten.

Unterabschnitt 3
Zeugenschutz

§ 81

Zeugenschutzmaßnahmen

(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 7 Absatz 2, soweit nicht dieses Gesetz oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die Befugnisse besonders regelt, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung oder wesentliche Vermögenswerte der in § 7 Absatz 2 genannten Personen abzuwehren.

(2) Regelungen über den Zeugenschutz, die durch andere Gesetze getroffen werden, bleiben unberührt.

(3) 1 Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 2 Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 3 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 4 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

(4) § 53 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Behörden des Zollfahndungsdienstes das Zollkriminalamt und an die Stelle der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten.

(5) Die §§ 54 bis 62 gelten entsprechend.

(6) 1 Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. 2 Für den Fall, dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde durchzuführen und zu beenden. 3 Im Falle fortdauernder Inhaftierung ist zusätzlich das Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde herzustellen.

Abschnitt 4
Verfahrensregelungen

§ 82

Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger

(1) 1 Maßnahmen nach diesem Kapitel, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. 2 Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 3 Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4 Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 5 Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine in Satz 1 bezeichnete Maßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von einer dort in Bezug genommenen Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. 6 Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 bis 5 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt; die Bestimmungen der §§ 102 und 103 der Abgabenordnung über Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte in Besteuerungsverfahren bleiben unberührt.

(2) 1 Soweit durch eine in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Maßnahme eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2 Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies möglich ist, zu beschränken. 3 Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.

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