(1) Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unterrichtung oder zur verdeckten Registrierung nach
(2) 1Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. 2Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.
(3) 1Erfolgt die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Ausschreibung, bedarf die weitere Zurückstellung auf Antrag der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung. 2Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 3Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. 4Fünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 5Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. 6Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.