Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
Vom 30.3.2021
Zuletzt geändert am 6.5.2024
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 9 entsprechend anzuwenden.