Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
Vom
30.3.2021
Zuletzt geändert am
6.5.2024
§ 102
Schadensausgleich
Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.