Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
Vom
30.3.2021
Zuletzt geändert am
6.5.2024
§ 83
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.