ZFdG

Zollfahndungsdienstgesetz

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Vom 30.3.2021

Zuletzt geändert am 6.5.2024

Abschnitt 3
Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes
Unterabschnitt 1
Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 71

Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr

1Zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter ist § 9 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt. 2Zusätzlich zu den Vorgaben des § 9 haben in Satz 1 bezeichnete Auskunftspflichtige zugehörige geschäftliche Unterlagen unverzüglich herauszugeben.