ZFdG

Zollfahndungsdienstgesetz

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Vom 30.3.2021

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 79

Verschwiegenheitspflicht

Werden Maßnahmen nach den §§ 72, 77 oder § 78 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.