Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
Vom
30.3.2021
Zuletzt geändert am
6.5.2024
§ 79
Verschwiegenheitspflicht
Werden Maßnahmen nach den §§ 72, 77 oder § 78 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.