(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung
(2) 1Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung die in Satz 3 genannten Aufgaben des Risikomanagements nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 88 Absatz 5 der Abgabenordnung. 2Darüber hinaus nimmt das Zollkriminalamt Aufgaben des Risikomanagements zur Aufgabenerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes, ausgenommen die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, wahr. Die Aufgaben des Risikomanagements umfassen insbesondere:
(3) Das Zollkriminalamt entwickelt und betreibt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(4) Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.
(5) 1Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt als Zentralstelle die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. 2Es koordiniert und lenkt als Zentralstelle auch die Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. 3Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.
(6) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Behörden der Zollverwaltung
(7) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle
(8) 1Das Zollkriminalamt ist benannte Strafverfolgungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977. 2Absatz 7 bleibt unberührt. 3Das Zollkriminalamt hat der für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 117c und 117h der Abgabenordnung Informationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben als zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 notwendig ist. 4Für ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Verfolgung von Straftaten an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gelten die §§ 92f und 92g des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. 5Im Übrigen gelten die §§ 24 und 24a.
(9) Das Zollkriminalamt legt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließlich der Pseudonymisierung fest.
(10) 1Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei deren Weiterbildung mit. 2Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung.
(11) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Absatz 9 sowie nach den §§ 4, 6 und 7
(12) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminaltechnische Gutachten erstellen.
(13) 1Dem Zollkriminalamt obliegt es, als nationale Zentralstelle auf dem Gebiet der strafrechtlichen Sanktionsdurchsetzung darauf hinzuwirken, dass sich Strafverfolgungsbehörden und die für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht koordinieren und zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere, dass die nationale Zentralstelle