ZFdG

Zollfahndungsdienstgesetz

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Vom 30.3.2021

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 89

Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten

Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten, die den deutschen Auslandsvertretungen zugeordnet sind, verbleibt beim Zollkriminalamt.