Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
Vom
30.3.2021
Zuletzt geändert am
6.5.2024
§ 55
Prüfung von mitzuführenden Dokumenten
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit
1. es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und
2. die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.