ZFdG

Zollfahndungsdienstgesetz

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Vom 30.3.2021

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 55

Prüfung von mitzuführenden Dokumenten

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit

1. es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und
2. die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.