1. | Begriffsbestimmungen |
Im Sinn dieser Anlage ist | |
„kMk(g)“ die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers im gesamten Entlastungszeitraum | |
„kMk(m)“ die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeitraum | |
„t(m)“ der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat | |
„t(g)“ der gesamte zusammenhängende Entlastungszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat | |
„ref(g)“ der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 | |
„ref(m)“ der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 | |
„p(t(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen monatlichen Entlastungszeitraum in Cent pro Energieträgereinheit | |
„p(ref(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent pro Energieträgereinheit | |
„q(ref(m))“ die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 % zu begrenzen ist. | |
2. | Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten |
Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet: | |
Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)). | |
September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)). | |
Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinn des § 2 Nummer 11 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0: | |
kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m Mär. 22) + […] + kMk(m Dez. 23) |
WZ-2008-Code | Beschreibung | |
1 | 0510 | Steinkohlenbergbau |
2 | 0610 | Gewinnung von Erdöl |
3 | 0710 | Eisenerzbergbau |
4 | 0729 | Sonstiger NE-Metallerzbergbau |
5 | 0891 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale |
6 | 0893 | Gewinnung von Salz |
7 | 0899 | Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. |
8 | 1041 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) |
9 | 1062 | Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen |
10 | 1081 | Herstellung von Zucker |
11 | 1106 | Herstellung von Malz |
12 | 1310 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
13 | 1330 | Veredlung von Textilien und Bekleidung |
14 | 1395 | Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) |
15 | 1411 | Herstellung von Lederbekleidung |
16 | 1621 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten |
17 | 1711 | Herstellung von Holz- und Zellstoff |
18 | 1712 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
19 | 1910 | Kokerei |
20 | 1920 | Mineralölverarbeitung |
21 | 2011 | Herstellung von Industriegasen |
22 | 2012 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten |
23 | 2013 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
24 | 2014 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien |
25 | 2015 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
26 | 2016 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
27 | 2017 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
28 | 2060 | Herstellung von Chemiefasern |
29 | 2110 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen |
30 | 2311 | Herstellung von Flachglas |
31 | 2313 | Herstellung von Hohlglas |
32 | 2314 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus |
33 | 2319 | Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren |
34 | 2320 | Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren |
35 | 2331 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
36 | 2332 | Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik |
37 | 2341 | Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen |
38 | 2342 | Herstellung von Sanitärkeramik |
39 | 2351 | Herstellung von Zement |
40 | 2352 | Herstellung von Kalk und gebranntem Gips |
41 | 2399 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. |
42 | 2410 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
43 | 2420 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl |
44 | 2431 | Herstellung von Blankstahl |
45 | 2442 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
46 | 2443 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
47 | 2444 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
48 | 2445 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
49 | 2446 | Aufbereitung von Kernbrennstoffen |
50 | 2451 | Eisengießereien |
Prodcom-Code | Beschreibung | |
1 | 81221 | Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt |
2 | 10311130 | Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) |
3 | 10311300 | Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln |
4 | 10391725 | Tomatenmark, konzentriert |
5 | 105122 | Vollmilch- und Rahmpulver |
6 | 105121 | Magermilch- und Rahmpulver |
7 | 105153 | Casein |
8 | 105154 | Lactose und Lactosesirup |
9 | 10515530 | Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt |
10 | 10891334 | Backhefen |
11 | 20302150 | Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie |
12 | 20302170 | Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
13 | 25501134 | Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln |
1. | Begriffsbestimmungen |
Im Sinn dieser Anlage ist | |
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2. | Berechnung |
Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh | |
KCO2= PCO2x E |
1. | Definitionen |
1.1 | Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist das Fair Value Ergebnis von Absicherungsgeschäften für die geplante Einspeisung im Abrechnungszeitraum der Stromerzeugungsanlage aus Verträgen, die vor dem 1. November 2022 geschlossen wurden. |
1.2 | Als geplant gilt die Planungsperspektive zum Zeitpunkt des Abschlusses des Absicherungsgeschäftes. |
1.3 | Als Fair Value gilt der beizulegende Zeitwert, der als der Preis definiert ist, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde bzw. wird. |
2. | Ermittlung und Meldung der Ergebnisse |
2.1 | Bei der Mitteilung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage in Euro mitzuteilen. |
2.2 | Dabei sind alle Absicherungsgeschäfte zu ermitteln und mitzuteilen, die nachweisbar zum Zwecke der Absicherung der Stromvermarktung (inklusive der Absicherung über Proxy-Hedges) oder der Kohlendioxid-Kosten eingegangen wurden und die nach den Bestimmungen dieser Anlage der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für den Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind und die Anforderungen nach dieser Anlage erfüllen. |
2.3 | Es werden sowohl finanzielle als auch physische Geschäfte berücksichtigt. Alle zum Zwecke der Absicherung eingegangenen Geschäfte werden berücksichtigt. Es ist nicht notwendig, dass sie realisiert oder glattgestellt wurden. Insbesondere bei CO2-Zertifikate-Absicherungsgeschäften muss deren Ergebnis auch dann berücksichtigt werden, wenn diese zwar für die Stromerzeugung des Abrechnungszeitraums geplant waren, aber nicht realisiert wurden. |
2.4 | Im Fall eines Absicherungsgeschäft mit mehreren Preiskomponenten (Festpreis, Kapazitätszahlung etc.) sind alle Komponenten zu berücksichtigen, mit dem Anteil, wie sie auf den Erfüllungszeitraum entfallen. |
3. | Methodik |
3.1 | Die Abgrenzung von Absicherungsgeschäften zum Eigenhandel, die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zur Stromerzeugung und damit die Abgrenzung zu anderen Geschäftsbereichen wie dem Vertrieb sowie die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zu Abrechnungszeiträumen, Erzeugungstechnologien und Stromerzeugungsanlagen hat nach objektiv nachvollziehbaren Unternehmensregeln zu erfolgen, die dokumentiert und den Übertragungsnetzbetreibern in der Frist des § 29 Absatz 1 übermittelt werden. |
3.2 | Soweit anwendbar, müssen diese Regeln den Grundsätzen des Risikomanagements und der bestehenden Buch-/Portfoliostruktur sowie den bis zum 31. Oktober 2022 durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage verwendeten Zuordnungsregeln entsprechen. |
3.3 | Alle Zuordnungsregeln müssen über den gesamten zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 konsistent angewendet werden. Maßgeblich ist die Methodik, die bei der ersten Meldung dargelegt und begründet worden ist. |
4. | Weitere Maßgaben |
4.1 | Absicherungsgeschäfte innerhalb des Unternehmens oder mit Unternehmen nach § 15 dürfen nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall sind Absicherungsgeschäfte dieser Parteien mit Dritten dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage zuzurechnen, soweit eine klare Zuordnung anhand der Bestimmungen dieser Anlage zu der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage möglich ist. |
4.2 | Eigenhandel muss von Absicherungsgeschäften abgegrenzt sein; letztere müssen objektiv messbar und abgrenzbar dazu dienen, die wirtschaftlichen Risiken der Stromerzeugung aus der Stromerzeugungsanlage abzusichern und zu reduzieren und eindeutig und abgrenzbar zu diesem Zweck abgeschlossen worden sein. |
4.3 | Die Zuordnung von Emissionsberechtigungen (EUA) oder Absicherungsgeschäften, die der Absicherung der Kosten für EUA dienen, zu Quartalen erfolgt nach dem durchschnittlichen Preis aller EUA oder entsprechender vertraglicher Absicherungspreise, die vor dem 1. November 2022 beschafft oder abgeschlossen worden sind. Die Zuordnung auf einzelne Stromerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend zur Zuordnung der Absicherungsgeschäfte, jedoch korrigiert um die Kohlendioxid-Intensität der entsprechenden Stromerzeugung. |
4.4 | Anlagenbezogene Vermarktungsverträge gelten nicht als Absicherungsgeschäft im Sinn dieser Anlage. |
4.5 | Die Summe des den Meldungen nach dieser Anlage und Anlage 5 zugrundeliegenden Volumens an Absicherungsgeschäften darf die erwartete Erzeugung in keinem Kalendermonat überschreiten und darf in keiner Stunde die maximal technisch mögliche Stromerzeugung überschreiten. |
4.6 | Soweit bei einem Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen vor dem 1. November 2022 keine eindeutige Zuordnung von Absicherungsgeschäften des Erzeugungsportfolios zu einzelnen Erzeugungsanlagen des Portfolios dokumentiert ist, erfolgt die Zuordnung nach den im Folgenden dargestellten typischen Einsatzstunden von Stromerzeugungs-Technologien: |
Typische Einsatzstunden von Stromerzeugungs-Technologien pro Jahr | ||||
Braunkohle | 6 120 | |||
Steinkohle | 3 684 | |||
Kernenergie | 8 061 | |||
Erdgas-Gasturbinen ohne Kraft-Wärme-Kopplung | 400 | |||
Erdgas (alle anderen) | 3 185 | |||
Mineralöl | 1 420 | |||
Wind onshore | 1 564 | |||
Wind offshore | 3 089 | |||
Wasserkraft | 3 880 | |||
Biomasse | 4 409 | |||
Photovoltaik | 827 | |||
Geothermie | 3 439 | |||
Sonstige (inkl. regenerativer und fossiler Anteil des Mülls, Grubengas und sonstige Energieträger wie Gichtgase) | 3 914 | |||
1. | Definitionen |
1.1 | Preissicherungsmeldung ist die gemeldete Kombination aus Handelsprodukt und positiver oder negativer Menge in Megawattstunden (MWh) im Fall von Strom und Tonnen (t) im Fall von Kohlendioxid, für die mit Wirkung für einen Börsenhandelstag eine Preissicherung erfolgen soll. Dabei dürfen Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid ausschließlich von Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Braunkohle getätigt werden. |
1.2 | Handelsprodukt im Sinn dieser Anlage sind alle am jeweiligen Börsenhandelstag an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) für die Gebotszone Deutschland und Luxemburg handelbaren Absicherungsgeschäfte für
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1.3 | Eine positive Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom ein Stromverkauf und im Fall von Kohlendioxid ein Kauf von Emissionsberechtigungen (EUA) abgesichert wird. |
1.4 | Eine negative Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom eine vorherige Absicherung eines Stromverkaufs und im Fall von Kohlendioxid eine vorherige Absicherung des Kaufs von Emissionsberechtigungen (EUA) ganz oder teilweise aufgelöst wird. Dies kann sich auch auf das Auflösen von Positionen nach Anlage 4 beziehen. |
2. | Preissicherungsmeldungen |
2.1 | Preissicherungsmeldungen dürfen nur zum Zweck der Absicherung von Risiken abgegeben werden, die aus Absicherungsgeschäften für die Erzeugung von Strom, die Gegenstand der Abschöpfung von Überschusserlösen nach diesem Gesetz ist, resultieren. Preissicherungsmeldungen sind für Absicherungsgeschäfte mit Erfüllung bis zum Verlängerungszeitpunkt gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 abzugeben. Für Absicherungsgeschäfte mit Erfüllung nach diesem Zeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2027 hat der Betreiber der Stromerzeugungsanlage die Preissicherungsmeldungen intern revisionssicher abzulegen. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von Steinkohle erzeugen, müssen Preissicherungsmeldungen für Absicherungsgeschäfte mit Abschluss ab dem 1. November 2022 und mit Erfüllung bis zum 31. Dezember 2027 intern revisionssicher ablegen. |
2.2 | Preissicherungsmeldungen können mit Wirkung für zukünftige Börsenhandelstage sowie bis zum Ablauf des jeweiligen Börsenhandelstags mit Wirkung für diesen Börsenhandelstag erfolgen. Es dürfen keine Preissicherungsmeldungen für ein Handelsprodukt abgegeben werden, dessen Erfüllungszeitraum bereits begonnen hat. |
2.3 | Eine Korrektur bereits gemeldeter Mengen ist bis zu dem in Nummer 2.2 genannten Zeitpunkt mit Wirkung für denselben Börsenhandelstag und künftige Börsenhandelstage möglich. |
2.4 | Preissicherungsmeldungen sind über alle Stromerzeugungsanlagen eines Betreibers am Tag der Wirksamkeit des Absicherungsgeschäftes auf das tatsächliche Gesamtmarktvolumen der getätigten Absicherungsgeschäfte im jeweiligen Handelsprodukt an diesem Tag an der EEX beschränkt. Bei CO2-Zertifikaten wird das Limit erhöht um das Gesamtmarktvolumen des vergleichbaren Intercontinental Exchange (ICE) European Emission Allowance (EUA) Terminmarktprodukts. Falls die Obergrenze nach dieser Nummer (2.4) bindend ist, ist die Preissicherungsmeldung so zu werten, als sei sie in Höhe der Obergrenze (mit dem gewünschten positiven/negativen Vorzeichen der Meldung) erfolgt. |
2.5 | Die Summe der Mengen aus Preissicherungsmeldungen, die für eine Stromerzeugungsanlage mit Wirkung für einen Börsenhandelstag maximal gemeldet werden darf, darf für jede Stunde des Erfüllungszeitraums der Handelsprodukte, auf die sich die Preissicherungsmeldungen beziehen, sowohl für Strom als auch für Kohlendioxid einen Betrag nicht übersteigen oder unterschreiten, der im Bereich zwischen minus 2 Prozent und 2 Prozent der Menge liegt, die für die Stromerzeugungsanlage insgesamt maximal gemeldet werden darf. Abweichend von Satz 1 dürfen höhere Mengen gemeldet werden, deren Beträge bis zur Mindesthandelsmenge in den jeweiligen Handelsprodukten der Terminbörsen reichen, wenn diese Mindesthandelsmenge für alle vom Anlagenbetreiber gemeldete Anlagen über dem oberen Schwellenwert aus Satz 1 liegt. In diesem Fall ist eine erneute Preissicherungsmeldung mit Wirkung für spätere Börsenhandelstage erst ab dem Tag wieder möglich, an dem die nach Satz 2 gemeldete Menge die Bedingung an die zu meldende Menge nach Satz 1 in Summe über alle Börsenhandelstage seit dieser Meldung erfüllt. |
2.6 | Für keine Stunde des Abrechnungszeitraums darf die Summe des Volumens der Absicherungsgeschäfte nach § 17 Nummer 1, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäfte, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, die theoretisch maximale Erzeugungsmenge der Stromerzeugungsanlage (Erzeugung bei Nennleistung während einer Stunde) überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Strommengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelsproduktes zu verteilen. Zusätzlich darf das Volumen der gemeldeten Absicherungsgeschäfte für einen Kalendermonat die erwartete Produktionsmenge pro Kalendermonat nicht übersteigen. |
2.7 | Im Fall von Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid darf in keiner Stunde des Abrechnungszeitraums die kumuliert gemeldete Menge aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 die im Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage kumuliert gemeldeten Absicherungsgeschäfte die Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage in MW multipliziert mit den spezifischen Emissionen des Erzeugungsanlage (in t Kohlendioxid pro MWh), jedoch maximal einem Wert von 1,236 t Kohlendioxid pro MWh, überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Kohlendioxid-Mengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelsproduktes zu verteilen. |
2.8 | Wird keine Preissicherungsmeldung gemeldet, ist von einer gemeldeten Menge von null auszugehen. |
2.9 | Preissicherungsmeldungen sind spätestens zum Ende des Tages der Wirksamkeit unternehmensintern revisionssicher abzulegen und zu dokumentieren und bis mindestens drei Jahre nach der finalen Abrechnung nach diesem Gesetz aufzubewahren. Dies gilt auch bereits während der Übergangszeit nach Nummer 3.1, in der die Meldungen noch nicht tagesgleich übermittelt werden können, ab dem 24. Dezember 2022. |
2.10 | Die Bundesnetzagentur kann weitere technische Anforderungen an Preissicherungsmeldungen definieren, insbesondere den Versand der Meldung oder einer Prüfsumme per E-Mail an die Bundesnetzagentur. Diese Befugnis gilt auch für die Übergangsregelung nach Nummer 3. |
3. | Übergangsregelung |
3.1 | Absicherungsgeschäfte, die zwischen dem 1. November 2022 und dem Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit über die Schnittstelle nach § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, abgeschlossen worden sind, können einmalig bis fünf Tage nach diesem Tage nachgemeldet werden. In der Nachmeldung nach Satz 1 sind für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2022 bis zum Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit im Sinn von § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, die nach Nummer 2.9 dokumentierten Preissicherungsmeldungen zu verwenden. |
3.2 | Im Fall der Nummer 3.1 sind alle erforderlichen Angaben nach dieser Anlage pro Börsenhandelstag zu melden. |
3.3 | Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 2.5, dass die börsenhandelstägliche Meldung für jede Stunde des Erfüllungszeitraums der gemeldeten Absicherungsgeschäfte sowohl für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Strom als auch für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid nur um einen Betrag verändert werden darf, der im Bereich zwischen 0 Prozent und 0,3 Prozent der kumuliert maximal zulässigen gemeldeten Menge liegt. Negative Meldungen sind erst 30 Tage nach dem Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit erstmals zur Verfügung steht, zulässig. Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 1.2, dass keine Preissicherungsmeldungen für Monats-Terminmarktprodukte abgegeben werden können. |
4. | Ermittlung und Meldung der Ergebnisse aus Preissicherungsmeldungen |
4.1 | Zu melden ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften, über die eine Preissicherungsmeldung erfolgt ist, je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage als Euro-Betrag. Das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist die Summe des finanziellen Werts aller Preissicherungsmeldungen, deren Erfüllungszeitraum ganz oder teilweise im Abrechnungszeitraum liegt. |
4.2 | Fällt der Erfüllungszeitraum eines Handelsproduktes, auf das sich eine Preissicherungsmeldung bezieht, nur teilweise in den Abrechnungszeitraum, so wird nur der Anteil berücksichtigt, der in den Abrechnungszeitraum fällt. Dabei berechnet sich der Anteil aus der Zahl der Stunden des Erfüllungszeitraums, der in den Abrechnungszeitraum fällt, im Verhältnis zu allen Stunden des Erfüllungszeitraums. |
4.3 | Es werden bei Absicherungsgeschäften für Strom positiv gemeldete Mengen positiv gezählt und negative Mengen negativ und bei Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid positive Mengen negativ gezählt und negative Mengen positiv. |
4.4 | Der finanzielle Wert jeder Preissicherungsmeldung ist das Produkt der gemeldeten Menge mit der Differenz aus dem Abrechnungspreis des entsprechenden Handelsprodukts am Tag des Abschlusses und dem Glattstellungspreis. |
4.5 | Der Glattstellungspreis ist im Fall von Strom der mittlere Preis des Basiswerts der EEX German Power Futures in den Stunden des Erfüllungszeitraums eines Handelsproduktes, die auf den Abrechnungszeitraum entfallen. |
4.6 | Der Glattstellungspreis bei Kohlendioxid ist der Schlussabrechnungspreis des jeweiligen Handelsproduktes. |
4.7 | Bei der Berechnung des finanziellen Werts der Preissicherungsmeldungen wird im Fall von Strom ein Betrag von 10 Euro pro Megawattstunde zum Glattstellungspreis hinzuaddiert. |