§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1.
„anlagenbezogener Vermarktungsvertrag“ ein Vertrag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanlagen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Verträge mit einer rein finanziellen Erfüllung,
2.
„Betreiber von Stromerzeugungsanlagen“, wer unabhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom nutzt,
3.
„Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,
4.
„durchschnittliche Beschaffungskosten“ der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe
a)
der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte für einen Kalendermonat einschließlich langfristiger Lieferverträge und
b)
der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen und zwischentäglichen Ausgleich für einen Kalendermonat
geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netzentnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Ausgleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen sind,
5.
„Entlastungssumme“ die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind und auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
a)
Entlastungsbeträge nach den Teilen 2 und 2a,
b)
Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,
c)
Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz,
d)
Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,
e)
Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energiekostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung und
f)
alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder aufgrund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind,
6.
„Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert,
7.
„energieintensive Letztverbraucher“ Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten
a)
für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
b)
für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen,
8.
„Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt,
9.
„Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsvertrag“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem in dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag vereinbarten Preis unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Preiskomponenten ergibt,
10.
„Erneuerbare-Energien-Anlage“ jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Strom in dem maßgeblichen Zeitraum ganz oder teilweise direktvermarktet wird im Sinn des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
11.
„krisenbedingte Energiemehrkosten“ die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden,
12.
„Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwecke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Lieferung entnimmt,
13.
„Netz“ jedes Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinn des § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes,
14.
„Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
15.
„Netzeinspeisung“ die mit einer Stromerzeugungsanlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste elektrische Energie,
16.
„Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Netz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
17.
„Prüfbehörde“ die in der Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmende Behörde oder die jeweilige nach § 48a beliehene juristische Person des Privatrechts,
18.
„Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,
19.
„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
20.
„Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt,
21.
„Spotmarkterlös“ der Betrag, der sich als Produkt aus der für die jeweilige Stunde erfolgten Netzeinspeisung einer Stromerzeugungsanlage in Kilowattstunden und dem für diese Stunde geltenden Spotmarktpreis in Cent pro Kilowattstunde ergibt,
22.
„Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
23.
„Stromerzeugungsanlage“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt,
24.
„Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes,
25.
„Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt,
26.
„Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet; dabei sind
a)
Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, und
b)
Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,
27.
„Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in Anhang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht,
28.
„verbundene Unternehmen“ zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehende Unternehmen,
29.
„Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, als Verteilernetzbetreiber im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Übertragungsnetzbetreiber ohne Regelzonenverantwortung,
30.
„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.