(1) Netzbetreiber stellen für die nach diesem Teil ihnen mitzuteilenden Angaben Formularvorlagen rechtzeitig vor Ablauf der für die jeweiligen Angaben geltenden Frist bereit.
(2) Für Mitteilungen an eine Behörde oder an die Prüfbehörde kann die Behörde oder die Prüfbehörde Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilenden Daten machen.
(3) Nach diesem Teil zu machende Angaben müssen unter Verwendung der Formularvorlagen nach Absatz 1 und der Vorgaben nach Absatz 2 übermittelt werden.
(4) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber richten jeweils für ihre Regelzone oder gemeinsam eine Internetplattform zur Übermittlung von Mitteilungen nach § 29 Absatz 1 ein. 2 Soweit die Internetplattform eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen unter Nutzung der Internetplattform übermittelt werden. 3 Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Mitteilungen, die über die Internetplattform nach Satz 1 gemeldet worden sind; dabei bleibt § 40 unberührt.
(5) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz richtet unverzüglich eine elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Preissicherungsmeldungen nach § 29 Absatz 3 ein. 2 Die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz betrieben. 3 Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Preissicherungsmeldungen, die unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt worden sind. 4 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Betrieb der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf die Bundesnetzagentur übertragen. 5 Wenn die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt werden. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und ab dem Zeitpunkt der Übertragung nach Satz 4 die Bundesnetzagentur können zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 Vorgaben, insbesondere zur Nutzung von Software, zu Formaten, zu technischen Anforderungen und zum Übertragungsweg machen. 7 Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder im Fall des Satzes 4 die Bundesnetzagentur Vorgaben zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle gemacht haben, müssen Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.
(6) Eine Haftung der Übertragungsnetzbetreiber für Schäden, die aus der Verwendung von Formularvorlagen und der Internetplattform nach Absatz 4 entstehen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
1 Die Länder müssen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich Maßnahmen des jeweiligen Landes oder der Kommunen anzeigen, die einem Letztverbraucher als Unterstützung für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas-, Wärme- und Strompreise vor dem 1. Januar 2024 gewährt werden sollen und die aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht die Maßnahmen und Regelungen nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
(1) 1 Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes insgesamt Entlastungen über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. 2 Eine solche Beschäftigungssicherungsvereinbarung kann ersetzt werden durch
(2) 1 Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 vor
(3) 1 Im Rahmen eines Abschlussberichts legt der Letztverbraucher, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der Prüfbehörde einen durch Prüfer testierten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. 2 Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzulegen. 3 Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht beizufügen.
(4) 1 Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Ermessen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Letztverbraucher die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. 2 Dabei berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze:
(1) 1 Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable und vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. 3 Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind.
(2) 1 Soweit eine variable Vergütung an eine in Absatz 1 genannte Person an das EBITDA des Unternehmens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig. 2 Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden.
(3) 1 Darüber hinaus darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 keinem Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung gewährt werden, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. 2 Ein Inflationsausgleich ist zulässig. 3 Bei Personen, die nach dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.
(4) 1 Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro bezieht, darf abweichend von Absatz 1 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren. 2 Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht ausgezahlte Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden.
(5) 1 Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten. 2 Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 noch nicht ausgezahlte Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden.
(6) 1 Unternehmen können in Textform gegenüber der Prüfbehörde bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 erklären, dass sie eine Entlastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz mit einer Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder von mehr als 50 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den jeweils einschlägigen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 unterliegen. 2 Im Fall der Ausübung des Verzichts nach Satz 1 sind bereits erhaltene Entlastungsbeträge, die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigenden, zu erstatten.
(7) Entlastungssumme im Sinn dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 5 einschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.
(8) Im Sinne dieses Paragraphen ist oder sind
(9) Die Prüfbehörde hat die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigenden Entlastungsbeträge entsprechend § 37 Absatz 2 Satz 3 und 4 zurückzufordern, soweit die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht eingehalten wurden.
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung nach § 12 aufbewahren.
(1) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellt. 2 Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach § 20 und des Anspruchs auf Vorauszahlungen nach § 22a einfließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu erhöhen. 3 Gleiches gilt für Gestaltungen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen. 4 In Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preissetzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltensweise. 5 Eine sachliche Rechtfertigung kann sich ergeben aus
(2) 1 Das Bundeskartellamt kann ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das seine Verhaltensmöglichkeiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen im Sinn des Absatzes 1 missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches Handeln abzustellen. 2 Es kann dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um das missbräuchliche Handeln wirksam abzustellen. 3 Es kann insbesondere
(3) 1 Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. 2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.