StromPBG

Strompreisbremsegesetz

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2512)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 405)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck des Gesetzes
Teil 2
Entlastung der Letztverbraucher
§ 3Anwendungsbereich
Teil 3
Abschöpfung von Überschusserlösen
§ 13Anwendungsbereich
Teil 4
Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus
§ 20Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern
Teil 5
Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten
Abschnitt 1
Kontoführung und Einnahmenverwendung
§ 26Kontoführung
Abschnitt 2
Mitteilungspflichten
§ 28Umfang der Mitteilungspflichten
Abschnitt 3
Sonstige Pflichten
§ 37Arbeitsplatzerhaltungspflicht
Teil 6
Behördliches Verfahren
§ 39Missbrauchsverbot
Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich

§ 48

Weitere Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. eine Bundesbehörde zu bestimmen, die alle oder einen Teil der Aufgaben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind,
1a. eine Bundesbehörde zu bestimmen, die anstelle der Prüfbehörde in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 dieses Gesetzes oder des § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird,
2. die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt,
3. abweichend oder zusätzlich zu den Nachweisvorgaben nach § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach § 19 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes weitere Vorgaben zu den im Rahmen des Verfahrens nach § 11 dieses Gesetzes und nach § 19 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes beizubringenden Nachweisen näher zu bestimmen,
4. näher zu bestimmen und auszugestalten:
a) das Verfahren, nach dem die Prüfbehörde die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche und die Korrektur der Entlastungen nach § 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anordnet, sowie Vorgaben zum Inhalt der Anordnung in Bezug auf die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung der Rückforderungsansprüche durch Lieferanten oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
b) Vorgaben, nach denen ein Lieferant oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a oder Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes außergerichtlich sowie gerichtlich geltend macht, hiermit verbundene Rechtsfolgen, die an die Verletzung dieser Vorgaben geknüpft sind, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch den Lieferanten oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden,
c) das Verfahren, nach dem die Prüfbehörde nach § 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Letztverbraucher oder Kunde auffordert, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren, insbesondere ob die Aufforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat,
d) das Verfahren, nach dem ein Letztverbraucher oder Kunde die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen auf Basis einer Aufforderung nach § 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes an die Prüfbehörde oder den Bund auskehrt, Vorgaben zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des Auskehrverlangens, Vorgaben zu den Rechtsfolgen, sofern ein Letztverbraucher oder Kunde die Entlastungen auskehrt, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch die Prüfbehörde zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden.
4a. zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bestehender Rückforderungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens oder des Lieferanten durch oder aufgrund der Rechtsverordnung auf die Prüfbehörde oder den Bund übergeht, sowie nähere Regelungen zum Verfahren des Forderungsübergangs, einschließlich einer möglichen Anzeige des Forderungsübergangs gegenüber dem Schuldner, zur Art und Weise der Rückforderung, insbesondere ob die Rückforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat, zur Berechtigung und Verpflichtung der Prüfbehörde, im Falle des Forderungsübergangs auf den Bund für diesen außergerichtlich und gerichtlich zurückzufordern und zu vollstrecken, sowie in Vertretung für den Bund einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden zu stellen, und zu den mit dem Forderungsübergang verbundenen Rechtsfolgen zu erlassen.
5. nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Vereinbarung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und
6. zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3 Nummer 1 auch auf Strom aus Stromerzeugungsanlagen anzuwenden ist, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von Steinkohle erzeugen; hierbei ist
a) ein technologiespezifischer Wert im Sinn des § 16 Absatz 1 zu bestimmen,
b) die Entwicklung der Strompreise und der Preise für Steinkohle und Gas angemessen zu berücksichtigen und
c) sicherzustellen, dass die Abschöpfung der Überschusserlöse nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt, und
7. ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den Anlagen 4 und 5 zu erlassen.

(2) 1 Die Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 1 Nummer 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. 2 Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. 3 Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 4 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

§ 48a

Beleihung; Verordnungsermächtigung

(1) 1 Abweichend von § 48 Absatz 1 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer juristischen Person des Privatrechts die Befugnis übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben wahrzunehmen, die in diesem Gesetz und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind (Beleihung). 2 Von der Möglichkeit der Beleihung ausgenommen sind die Befugnisse, Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Absatz 1 Nummer 6 dieses Gesetzes oder § 38 Absatz 1 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu verfolgen und zu ahnden. 3 Die Wahrnehmung der Aufgaben schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein. 4 Die Beleihung ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Beliehen werden kann nur, wer die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm zu übertragenden Aufgaben bietet.

(3) 1 Ein Beliehener unterliegt für die ihm übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, dabei kann dieses die Aufsicht auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. 2 Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht festgelegt werden.

(4) Eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(5) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung nach Absatz 1 Aufgaben übertragen. 2 Dabei sind die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen, auch für die Abgrenzung der Beliehenen untereinander.

§ 48b

Evaluierung

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2 Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übersendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.

(2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2 bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt.

§ 49

Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023

(1) 1 Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar 2023 werden

1. Letztverbrauchern und sonstigen Letztverbrauchern mit dem Entlastungsbetrag für den Monat März 2023 abweichend von § 4 Absatz 1 von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt, das den Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnahmestelle am 1. März 2023 beliefert,
2. jeweils nach den Vorgaben des § 4 Absatz 2 aus dem Produkt des Differenzbetrags und des Entlastungskontingents für den Monat März 2023 ermittelt.
2 Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Letztverbraucher für die Monate Januar oder Februar 2023 gestellt hat, hat aufgrund der Vorgaben des Satzes 1 nicht zu erfolgen.

(2) Abweichend von § 4 Absatz 4 kann die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags, wenn für den Monat März 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung vertraglich vereinbart ist, dadurch erfolgen, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1. die für den Monat März 2023 mit einem Letztverbraucher vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung zusätzlich um die auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge reduziert und im Fall, dass die Summe der Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar 2023 die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung für den Monat März übersteigt, den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet,
2. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht,
3. die auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher verrechnet,
4. dem Letztverbraucher eine von diesem für die Monate Januar oder Februar 2023 erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung unverzüglich zurücküberweist und eine Differenz zwischen erbrachter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht,
5. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für die Monate Januar oder Februar 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht oder
6. eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet.

(3) Ist eine Abschluss- oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 vertraglich nicht vereinbart, ist der auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes auszugleichen.

§ 50

Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

1 Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.

Anlage 1

(zu § 2 Nummer 11) Krisenbedingte Energiemehrkosten

1.Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
„kMk(g)“ die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers im gesamten Entlastungszeitraum
„kMk(m)“ die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeitraum
„t(m)“ der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat
„t(g)“ der gesamte zusammenhängende Entlastungszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat
„ref(g)“ der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021
„ref(m)“ der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021
„p(t(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen monatlichen Entlastungszeitraum in Cent pro Energieträgereinheit
„p(ref(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent pro Energieträgereinheit
„q(ref(m))“ die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 % zu begrenzen ist.
2.Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten
Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:
Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)).
September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)).
Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinn des § 2 Nummer 11 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0:
kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m Mär. 22) + […] + kMk(m Dez. 23)
Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von Energie werden nicht einbezogen.

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