StromPBG

Strompreisbremsegesetz

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2512)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 405)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck des Gesetzes
Teil 2
Entlastung der Letztverbraucher
§ 3Anwendungsbereich
Teil 3
Abschöpfung von Überschusserlösen
§ 13Anwendungsbereich
Teil 4
Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus
§ 20Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern
Teil 5
Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten
Abschnitt 1
Kontoführung und Einnahmenverwendung
§ 26Kontoführung
Abschnitt 2
Mitteilungspflichten
§ 28Umfang der Mitteilungspflichten
Abschnitt 3
Sonstige Pflichten
§ 37Arbeitsplatzerhaltungspflicht
Teil 6
Behördliches Verfahren
§ 39Missbrauchsverbot
Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich

§ 45

Haftung der Vertreter

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen sowie von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und die Verwalter von Vermögensmassen haften im Fall von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten für Ansprüche infolge einer unvollständigen oder unzutreffenden Meldung nach § 17 Nummer 1.

§ 46

Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde

(1) Die Prüfbehörde stellt unverzüglich eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

(2) 1 Die Prüfbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Jahresberichte zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diese abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. 2 Die Bundesnetzagentur, die Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterstützen die Prüfbehörde bei der Erstellung der Berichte.

(3) Die Prüfbehörde hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben zu überwachen, dass

1. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a) den Entlastungsbetrag nach Teil 2 dieses Gesetzes berechnen, auszahlen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Endabrechnung nach § 12 erheben,
b) ihren Mitteilungspflichten nach § 31 nachkommen und
c) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
2. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetz den Entlastungsbetrag nach § 7 berechnen, von den Übertragungsnetzbetreibern verlangen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen,
3. die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen.

(4) 1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.

Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 47

Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 2 bis zum 30. April 2024 zu verlängern und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei sie zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern unterscheiden kann, dabei kann sie insbesondere
a) die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach § 2 Nummer 11 und Anlage 1, die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach § 5, des Entlastungskontingents nach § 6 und der Höchstgrenzen nach § 9 neu bestimmen, soweit dies für die beihilferechtliche Genehmigung der Entlastung erforderlich ist, und
b) die erforderlichen Nachweis-, Informations- und Mitteilungspflichten regeln,
2. den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 abweichend von § 13 Absatz 1 zu regeln und unter Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz 3 und der Höchstdauer nach § 13 Absatz 2 Satz 4 zu bestimmen, dass Teil 3 auch anzuwenden ist auf
a) Strommengen, die nach dem 30. Juni 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, oder
b) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Juni 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden müssen;
im Fall einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs über den 31. Dezember 2023 hinaus kann die Bundesregierung in dieser Verordnung auch die Werte neu bestimmen, bei deren Überschreitung Überschusserlöse im Sinn des § 16 Absatz 1 vorliegen; für Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Abfall erzeugen, müssen neue Werte bestimmt werden.

(2) 1 Die Rechtsverordnungen aufgrund des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. 2 Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. 3 Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 4 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

§ 48

Weitere Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. eine Bundesbehörde zu bestimmen, die alle oder einen Teil der Aufgaben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind,
1a. eine Bundesbehörde zu bestimmen, die anstelle der Prüfbehörde in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 dieses Gesetzes oder des § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird,
2. die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt,
3. abweichend oder zusätzlich zu den Nachweisvorgaben nach § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach § 19 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes weitere Vorgaben zu den im Rahmen des Verfahrens nach § 11 dieses Gesetzes und nach § 19 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes beizubringenden Nachweisen näher zu bestimmen,
4. näher zu bestimmen und auszugestalten:
a) das Verfahren, nach dem die Prüfbehörde die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche und die Korrektur der Entlastungen nach § 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anordnet, sowie Vorgaben zum Inhalt der Anordnung in Bezug auf die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung der Rückforderungsansprüche durch Lieferanten oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
b) Vorgaben, nach denen ein Lieferant oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a oder Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes außergerichtlich sowie gerichtlich geltend macht, hiermit verbundene Rechtsfolgen, die an die Verletzung dieser Vorgaben geknüpft sind, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch den Lieferanten oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden,
c) das Verfahren, nach dem die Prüfbehörde nach § 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Letztverbraucher oder Kunde auffordert, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren, insbesondere ob die Aufforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat,
d) das Verfahren, nach dem ein Letztverbraucher oder Kunde die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen auf Basis einer Aufforderung nach § 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes an die Prüfbehörde oder den Bund auskehrt, Vorgaben zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des Auskehrverlangens, Vorgaben zu den Rechtsfolgen, sofern ein Letztverbraucher oder Kunde die Entlastungen auskehrt, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch die Prüfbehörde zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden.
4a. zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bestehender Rückforderungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens oder des Lieferanten durch oder aufgrund der Rechtsverordnung auf die Prüfbehörde oder den Bund übergeht, sowie nähere Regelungen zum Verfahren des Forderungsübergangs, einschließlich einer möglichen Anzeige des Forderungsübergangs gegenüber dem Schuldner, zur Art und Weise der Rückforderung, insbesondere ob die Rückforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat, zur Berechtigung und Verpflichtung der Prüfbehörde, im Falle des Forderungsübergangs auf den Bund für diesen außergerichtlich und gerichtlich zurückzufordern und zu vollstrecken, sowie in Vertretung für den Bund einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden zu stellen, und zu den mit dem Forderungsübergang verbundenen Rechtsfolgen zu erlassen.
5. nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Vereinbarung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und
6. zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3 Nummer 1 auch auf Strom aus Stromerzeugungsanlagen anzuwenden ist, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von Steinkohle erzeugen; hierbei ist
a) ein technologiespezifischer Wert im Sinn des § 16 Absatz 1 zu bestimmen,
b) die Entwicklung der Strompreise und der Preise für Steinkohle und Gas angemessen zu berücksichtigen und
c) sicherzustellen, dass die Abschöpfung der Überschusserlöse nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt, und
7. ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den Anlagen 4 und 5 zu erlassen.

(2) 1 Die Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 1 Nummer 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. 2 Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. 3 Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 4 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

§ 48a

Beleihung; Verordnungsermächtigung

(1) 1 Abweichend von § 48 Absatz 1 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer juristischen Person des Privatrechts die Befugnis übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben wahrzunehmen, die in diesem Gesetz und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind (Beleihung). 2 Von der Möglichkeit der Beleihung ausgenommen sind die Befugnisse, Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Absatz 1 Nummer 6 dieses Gesetzes oder § 38 Absatz 1 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu verfolgen und zu ahnden. 3 Die Wahrnehmung der Aufgaben schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein. 4 Die Beleihung ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Beliehen werden kann nur, wer die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm zu übertragenden Aufgaben bietet.

(3) 1 Ein Beliehener unterliegt für die ihm übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, dabei kann dieses die Aufsicht auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. 2 Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht festgelegt werden.

(4) Eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(5) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung nach Absatz 1 Aufgaben übertragen. 2 Dabei sind die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen, auch für die Abgrenzung der Beliehenen untereinander.

§ 48b

Evaluierung

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2 Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übersendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.

(2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2 bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt.

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