StromPBG

Strompreisbremsegesetz

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Vom 20.12.2022

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 41

Festsetzungen der Bundesnetzagentur

(1) 1Sofern und soweit ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Mitteilungs- oder Zahlungspflichten nach § 14 Absatz 1 und § 29 nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann die Bundesnetzagentur eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, setzen. 2Kommt ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Pflichten nicht innerhalb der nach Satz 1 gesetzten Frist nach, setzt die Bundesnetzagentur die Überschusserlöse in Form eines zahlenmäßig bestimmten Geldbetrags nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren gegenüber dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und den Netzbetreibern fest. 3Gegenüber Gesellschaftern und Unternehmen, die mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage in einem in § 15 genannten Rechtsverhältnis stehen, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 informiert der Netzbetreiber die Bundesnetzagentur unverzüglich, wenn ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen

1. seine Mitteilungspflicht nach § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 verletzt oder
2. seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht nachkommt.
Die Mitteilung nach Satz 1 muss auch dann erfolgen, wenn dem Netzbetreiber begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen entgegen § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Höhe der abschöpfbaren Überschusserlöse erheblich sein können, oder seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(3) Die Berechnung und Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt auf der Grundlage der §§ 14 und 16 mit den Maßgaben, dass

1. im Rahmen der Anwendung des § 16 kein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen ist und
2. im Rahmen der Anwendung des § 14 anstelle von 90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse abzuführen sind.

(4) 1Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 nicht nach Maßgabe der Anlage 4 berechnet und sich dadurch die Höhe der Überschusserlöse verringert hat. 2Der festzusetzende Geldbetrag erhöht sich um den doppelten Wert der Differenz aus dem errechneten Betrag nach Maßgabe der Anlage 4 und dem mitgeteilten Betrag. 3Wenn der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen entgegen § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in der ersten Meldung die Methodik nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird bei der Berechnung und Festsetzung nach Satz 1 unwiderleglich vermutet, dass das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 null beträgt.

(5) 1Die Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 3 erfolgt mit der Maßgabe, dass der Betreiber der Stromerzeugungsanlage den Geldbetrag innerhalb von vier Wochen ab der Bestandskraft der Festsetzung auf das von dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 1 bereitgestellte Konto zahlen muss. 2Die Bundesnetzagentur teilt dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die bestandskräftige Festsetzung mit.

(6) Wenn die Zahlung des durch die Bundesnetzagentur festgesetzten Geldbetrags nach den Absätzen 4 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung der Zahlungspflicht des Betreibers der Stromerzeugungsanlage in der festgesetzten Höhe auf dem Rechtsweg durchzusetzen.