(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Verteilernetzbetreiber in Höhe der vereinnahmten Überschusserlöse nach § 14.
(2) 1Verteilernetzbetreiber haben gegen ihren unmittelbar oder mittelbar vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber einen finanziellen Anspruch auf Ausgleich der ihnen durch die Vorbereitung und Durchführung der Abschöpfung von Überschusserlösen nach Teil 3 entstandenen Mehrkosten. 2Als Mehrkosten können insbesondere Personal-, IT-Dienstleistungs- und Kapitalkosten in Ansatz gebracht werden. 3Die Mehrkosten des jeweiligen Verteilernetzbetreibers sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht bereits in der jeweiligen Erlösobergrenze nach § 21a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes enthalten sind. 4Wenn der Verteilernetzbetreiber Kapitalkosten geltend macht, sind diese gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber darzulegen. 5Die Angaben zu den Kapitalkosten müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen nachvollziehen zu können, wodurch diese Kapitalkosten verursacht worden sind. 6Der Anspruch nach Satz 1 wird nur fällig, wenn der Verteilernetzbetreiber die entstandenen Kosten gegenüber dem unmittelbar oder mittelbar vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber durch Vorlage der getrennten Buchführung nach § 27 nachweist. 7Nimmt der Verteilernetzbetreiber für die Vorbereitung und Durchführung der Vereinnahmung von Überschusserlösen Dienstleister in Anspruch, sind diese Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe marktüblicher Kosten für vergleichbare Dienstleistungen.