Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen
(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Anwendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 5 anlagenbezogen mitteilen
(1a) 1 Stehen Angaben, die nach Absatz 1 mitzuteilen sind, bei Ablauf der Frist für einen Abrechnungszeitraum noch nicht fest, sind die Werte durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage innerhalb der Frist des Absatzes 1 zunächst vorläufig mitzuteilen. 2 Satz 1 ist nicht auf Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a anzuwenden. 3 Nimmt der Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine vorläufige Mitteilung nach Satz 1 für einzelne Angaben vor, muss er dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber in der Frist nach Absatz 1 zusätzlich mitteilen, welche seiner Angaben vorläufig sind. 4 Sobald vorläufige Angaben nach Satz 1 nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 feststehen oder sich sonstige Korrekturen ergeben, muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens bis zum nächsten 28. Februar eines Kalenderjahres alle erforderlichen Angaben nach Absatz 1 mitteilen. 5 In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Mitteilung nach Satz 4 ohne vorläufige Mitteilung nach Satz 1. 6 Die Mitteilung nach Satz 4 erfolgt entsprechend den Bestimmungen nach Absatz 1. 7 Ergibt sich auf Grundlage der Mitteilung nach Satz 4 ein positiver oder negativer Differenzbetrag zu dem Überschusserlös, der aufgrund vorläufiger Mitteilung nach Satz 1 für den Abrechnungszeitraum berechnet worden ist, so muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage in den Fällen des Absatzes 2 diesen Differenzbetrag unverzüglich auch dem Verteilernetzbetreiber mitteilen, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. 8 Die §§ 41 und 43 bleiben unberührt.
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, sofern dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen:
(3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 17 Nummer 2 die Preissicherungsmeldungen nach Maßgabe der Anlage 5 anlagenbezogen mitteilen.
(4) 1 Alle Gesamtschuldner nach § 15 Absatz 1 haben untereinander und, soweit erforderlich, den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur alle für die Anwendung der §§ 16 bis 18 und dieses Paragrafen erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Erlöse, zur Verfügung zu stellen. 2 Dabei sind die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten.
(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitteilen,
(2) 1 Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei denen die ihnen, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. 2 Der Prüfbehörde ist gleichzeitig mitzuteilen
(3) Bei einem Lieferantenwechsel
(4) Letztverbraucher, die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben haben, können bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 auf die Netzentnahmestellen durch Mitteilung gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen neu bestimmen.
(5) 1 Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 mitteilen:
(5a) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 5 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 5 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.
(6) 1 Letztverbraucher, bei denen die Summe der Entlastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, wie der Letztverbraucher
(7) Ein Lieferant oder ein Übertragungsnetzbetreiber, der Selbsterklärungen nach dieser Vorschrift erhalten hat, ist verpflichtet, diese unverzüglich, jedoch nicht vor dem 15. Juli 2023 der Prüfbehörde zu übermitteln.
(1) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen,
(2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 mitteilen:
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet mitzuteilen
(2) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffentlichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffindbarer und verständlicher Form verbunden mit dem Hinweis, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können. 2 Schließt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einem bisher nicht von ihm belieferten Letztverbraucher einen Liefervertrag über Strom ab oder erhöht es seine Preise, so ist es verpflichtet, dem Letztverbraucher die Informationen nach Satz 1 in Textform zu übermitteln. 3 Im Fall des Satzes 2 ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann.
(3) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers oder Kunden für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Datensatz zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei sind in diesem Fall die Informationen nach Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln. 3 Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung.
(4) Die Informationspflichten nach § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 2 und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung sind während des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach Teil 2 nicht anzuwenden.
(1) Verteilernetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur
(2) Verteilernetzbetreiber müssen die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 zeitgleich dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber mitteilen.
(3) 1 Verteilernetzbetreiber teilen dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. März 2023 die Adressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Teils 3 fallen, einschließlich der Nummer des Registers mit. 2 Die Adressdaten der entsprechenden Anlagenbetreiber sind gleichermaßen mitzuteilen. 3 Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. März 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind jeweils unverzüglich nachzumelden.