StromPBG

Strompreisbremsegesetz

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2512)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 405)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck des Gesetzes
Teil 2
Entlastung der Letztverbraucher
§ 3Anwendungsbereich
Teil 3
Abschöpfung von Überschusserlösen
§ 13Anwendungsbereich
Teil 4
Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus
§ 20Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern
Teil 5
Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten
Abschnitt 1
Kontoführung und Einnahmenverwendung
§ 26Kontoführung
Abschnitt 2
Mitteilungspflichten
§ 28Umfang der Mitteilungspflichten
Abschnitt 3
Sonstige Pflichten
§ 37Arbeitsplatzerhaltungspflicht
Teil 6
Behördliches Verfahren
§ 39Missbrauchsverbot
Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich

§ 48b

Evaluierung

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2 Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übersendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.

(2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2 bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt.

§ 49

Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023

(1) 1 Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar 2023 werden

1. Letztverbrauchern und sonstigen Letztverbrauchern mit dem Entlastungsbetrag für den Monat März 2023 abweichend von § 4 Absatz 1 von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt, das den Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnahmestelle am 1. März 2023 beliefert,
2. jeweils nach den Vorgaben des § 4 Absatz 2 aus dem Produkt des Differenzbetrags und des Entlastungskontingents für den Monat März 2023 ermittelt.
2 Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Letztverbraucher für die Monate Januar oder Februar 2023 gestellt hat, hat aufgrund der Vorgaben des Satzes 1 nicht zu erfolgen.

(2) Abweichend von § 4 Absatz 4 kann die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags, wenn für den Monat März 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung vertraglich vereinbart ist, dadurch erfolgen, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1. die für den Monat März 2023 mit einem Letztverbraucher vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung zusätzlich um die auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge reduziert und im Fall, dass die Summe der Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar 2023 die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung für den Monat März übersteigt, den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet,
2. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht,
3. die auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher verrechnet,
4. dem Letztverbraucher eine von diesem für die Monate Januar oder Februar 2023 erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung unverzüglich zurücküberweist und eine Differenz zwischen erbrachter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht,
5. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für die Monate Januar oder Februar 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht oder
6. eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet.

(3) Ist eine Abschluss- oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 vertraglich nicht vereinbart, ist der auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes auszugleichen.

§ 50

Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

1 Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.

Anlage 1

(zu § 2 Nummer 11) Krisenbedingte Energiemehrkosten

1.Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
„kMk(g)“ die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers im gesamten Entlastungszeitraum
„kMk(m)“ die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeitraum
„t(m)“ der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat
„t(g)“ der gesamte zusammenhängende Entlastungszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat
„ref(g)“ der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021
„ref(m)“ der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021
„p(t(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen monatlichen Entlastungszeitraum in Cent pro Energieträgereinheit
„p(ref(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent pro Energieträgereinheit
„q(ref(m))“ die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 % zu begrenzen ist.
2.Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten
Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:
Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)).
September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)).
Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinn des § 2 Nummer 11 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0:
kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m Mär. 22) + […] + kMk(m Dez. 23)
Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von Energie werden nicht einbezogen.

Anlage 2

(zu § 9) Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren

WZ-2008-CodeBeschreibung
10510Steinkohlenbergbau
20610Gewinnung von Erdöl
30710Eisenerzbergbau
40729Sonstiger NE-Metallerzbergbau
50891Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
60893Gewinnung von Salz
70899Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
81041Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
91062Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
101081Herstellung von Zucker
111106Herstellung von Malz
121310Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
131330Veredlung von Textilien und Bekleidung
141395Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
151411Herstellung von Lederbekleidung
161621Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
171711Herstellung von Holz- und Zellstoff
181712Herstellung von Papier, Karton und Pappe
191910Kokerei
201920Mineralölverarbeitung
212011Herstellung von Industriegasen
222012Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
232013Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
242014Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
252015Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
262016Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
272017Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
282060Herstellung von Chemiefasern
292110Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
302311Herstellung von Flachglas
312313Herstellung von Hohlglas
322314Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
332319Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren
342320Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
352331Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
362332Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
372341Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
382342Herstellung von Sanitärkeramik
392351Herstellung von Zement
402352Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
412399Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
422410Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
432420Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl
442431Herstellung von Blankstahl
452442Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
462443Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
472444Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
482445Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
492446Aufbereitung von Kernbrennstoffen
502451Eisengießereien

Prodcom-CodeBeschreibung
181221Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt
210311130Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)
310311300Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln
410391725Tomatenmark, konzentriert
5105122Vollmilch- und Rahmpulver
6105121Magermilch- und Rahmpulver
7105153Casein
8105154Lactose und Lactosesirup
910515530Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt
1010891334Backhefen
1120302150Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
1220302170Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
1325501134Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln

Anlage 3

(zu § 16 Absatz 1 Nummer 5) Kohlendioxid-Kosten Braunkohle

1.Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
  • E die spezifischen CO2-Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh für Braunkohlekraftwerke,
  • PCO2 der durchschnittliche CO2-Preis für 1 Tonne CO2 in Euro (EUA: European Union Allowance) am ICE-Terminmarkt im Abrechnungsmonat für EUAs für den Dezemberkontrakt des Kalenderjahres, in dem der betreffende Abrechnungsmonat liegt. Falls der Abrechnungsmonat ein Dezember ist, wird stattdessen der Preis des darauffolgenden März-Kontrakts genutzt.
  • KCO2 die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks im Abrechnungsmonat
2.Berechnung
Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh
KCO2= PCO2x E

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