StromPBG

Strompreisbremsegesetz

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Vom 20.12.2022

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Anlage 1

(zu § 2 Nummer 11) Krisenbedingte Energiemehrkosten

1.Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
„kMk(g)“ die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers im gesamten Entlastungszeitraum
„kMk(m)“ die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeitraum
„t(m)“ der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat
„t(g)“ der gesamte zusammenhängende Entlastungszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat
„ref(g)“ der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021
„ref(m)“ der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021
„p(t(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen monatlichen Entlastungszeitraum in Cent pro Energieträgereinheit
„p(ref(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent pro Energieträgereinheit
„q(ref(m))“ die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 % zu begrenzen ist.
2.Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten
Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:
Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)).
September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)).
Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinn des § 2 Nummer 11 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0:
kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m Mär. 22) + […] + kMk(m Dez. 23)
Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von Energie werden nicht einbezogen.