StromPBG

Strompreisbremsegesetz

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2512)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 405)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck des Gesetzes
Teil 2
Entlastung der Letztverbraucher
§ 3Anwendungsbereich
Teil 3
Abschöpfung von Überschusserlösen
§ 13Anwendungsbereich
Teil 4
Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus
§ 20Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern
Teil 5
Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten
Abschnitt 1
Kontoführung und Einnahmenverwendung
§ 26Kontoführung
Abschnitt 2
Mitteilungspflichten
§ 28Umfang der Mitteilungspflichten
Abschnitt 3
Sonstige Pflichten
§ 37Arbeitsplatzerhaltungspflicht
Teil 6
Behördliches Verfahren
§ 39Missbrauchsverbot
Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich

§ 8

Lieferantenwechsel

Bei einem Wechsel des eine Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Kalenderjahr 2023

1. sind die in eine nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b erfolgte Schätzung eingeflossenen Ergebnisse auch für den neuen Lieferanten verbindlich,
2. ist eine nach § 6 Satz 4 getroffene Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem ursprünglichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen für den Zeitraum, in dem das ursprüngliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Netzentnahmestelle beliefert hat, auch für das neue Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbindlich und
3. dürfen dem Letztverbraucher Entlastungsbeträge von dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen erst gewährt werden, wenn der Letztverbraucher dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Abrechnung des ursprünglichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens vorgelegt hat oder anderweitig sichergestellt wird, dass die neuen Entlastungsbeträge ein Entlastungskontingent zugrunde legen, welches dem Letztverbraucher zusteht.

§ 10

Höchstgrenzen bei Schienenbahnen

1 Für Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. 2 Der Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens 90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten einer Schienenbahn betragen. 3 Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a anhand des im Jahr 2021 verbrauchten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach der Anlage 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von Anlage 1 Nummer 1 letzte Tabellenzeile der Wert ab dem Monat September 2022 auf 90 Prozent zu begrenzen ist. 4 Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen entsprechend § 6 Nummer 3 Buchstabe b anhand des für das Jahr 2023 prognostizierten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten mit der Maßgabe, dass abweichend von Anlage 1 Nummer 1 letzte Tabellenzeile der für den jeweiligen Monat im Jahr 2023 gemäß § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b prognostizierte Stromverbrauch von Bahnstrom anzusetzen ist und der Wert ab dem Monat September 2022 auf 90 Prozent zu begrenzen ist. 5 Für Schienenbahnen, die im Jahr 2021 keinen Strom verbraucht haben, ist abweichend von Anlage 1 Nummer 1 vorletzte Tabellenzeile der von der Bundesnetzagentur für das Jahr 2021 ermittelte Durchschnittspreis für Bahnstrom im Eisenbahnmarkt in Höhe von 6,36 Cent pro Kilowattstunde anzusetzen. 6 Die für die jeweilige Netzentnahmestelle einer Schienenbahn pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt 0 Euro, wenn eine Schienenbahn bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30a Absatz 2 abgegeben hat.

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