StrlSchV

Strahlenschutzverordnung

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 S. 5261)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 324)

Teil 1
Begriffsbestimmungen
§ 1Begriffsbestimmungen
Teil 2
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 1
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
§ 2Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
Kapitel 2
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 1
Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
§ 5Genehmigungsfreier Umgang
Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
§ 12Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung
Kapitel 4
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§ 43Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
Kapitel 5
Fachkunde und Kenntnisse
§ 47Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
Kapitel 6
Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
Abschnitt 1
Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
§ 52Einrichten von Strahlenschutzbereichen
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen
§ 71Kategorien beruflich exponierter Personen
Abschnitt 3
Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
§ 77Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
Abschnitt 4
Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
§ 82Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
Abschnitt 5
Sicherheit von Strahlenquellen
Unterabschnitt 1
Hochradioaktive Strahlenquellen
§ 83Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
Unterabschnitt 2
Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
§ 85Buchführung und Mitteilung
Abschnitt 6
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
§ 99Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
Abschnitt 8
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
Unterabschnitt 1
Technische Anforderungen
§ 114Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
Unterabschnitt 2
Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
§ 119Rechtfertigende Indikation
Abschnitt 9
Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 133Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung
Abschnitt 10
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
§ 144Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung
Kapitel 7
Informationspflichten des Herstellers
§ 148Informationspflichten des Herstellers von Geräten
Kapitel 8
Aufsichtsprogramm
§ 149Aufsichtsprogramm
Teil 3
Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
§ 150Dosimetrie bei Einsatzkräften
Teil 4
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
Kapitel 1
Schutz vor Radon
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
§ 153Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Abschnitt 2
Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
§ 155Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle
Kapitel 2
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 159Ermittlung der spezifischen Aktivität
Kapitel 3
Radioaktive Altlasten
§ 160Ermittlung der Exposition
Kapitel 4
Sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 166Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
Teil 5
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
Kapitel 1
Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall
§ 167Abhandenkommen
Kapitel 2
Dosis- und Messgrößen
§ 171Dosis- und Messgrößen
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition
§ 172Messstellen
Kapitel 4
Bestimmung von Sachverständigen
§ 177Bestimmung von Sachverständigen
Teil 6
Schlussbestimmungen
Kapitel 1
Ordnungswidrigkeiten
§ 184Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 2
Übergangsvorschriften
§ 185Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

§ 56

Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in Strahlenschutzbereichen in dem für die Ermittlung der Exposition erforderlichen Umfang jeweils einzeln oder in Kombination Folgendes gemessen wird:

1. die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung,
2. die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder
3. die Kontamination des Arbeitsplatzes.

(2) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen unverzüglich aufgezeichnet werden. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach der letzten durchgeführten Messung oder nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei Beendigung der Tätigkeit die Aufzeichnungen bei einer von der zuständigen Behörde vorgegebenen Stelle hinterlegt werden.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Anzeige der Geräte zur Überwachung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen auch außerhalb dieser Bereiche erkennbar ist.

§ 57

Kontamination und Dekontamination

(1) Bei Strahlenschutzbereichen, in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, hat der Strahlenschutzverantwortliche, soweit es zum Schutz der sich darin aufhaltenden Personen oder der dort befindlichen Sachgüter erforderlich ist, dafür zu sorgen, dass festgestellt wird, ob Kontaminationen durch diese Stoffe vorliegen.

(2) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung radioaktiver Stoffe oder ihrer Aufnahme in den Körper getroffen werden, wenn

1. festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Oberflächenkontamination auf Verkehrsflächen, an Arbeitsplätzen oder an der Kleidung in Kontrollbereichen das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet,
2. festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Oberflächenkontamination auf Verkehrsflächen, an Arbeitsplätzen oder an der Kleidung in Überwachungsbereichen das Zehnfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet, oder
3. außerhalb eines Strahlenschutzbereichs auf dem Betriebsgelände die Oberflächenkontamination von Bodenflächen, Gebäuden und beweglichen Gegenständen, insbesondere Kleidung, die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet.
2 Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach § 94 abgegeben werden.

(3) 1 Werden die Werte der Oberflächenkontamination nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 überschritten, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen unverzüglich aufgezeichnet werden. 2 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass diese Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

(4) Können die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Werte der Oberflächenkontamination dauerhaft nicht eingehalten werden, so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die in solchen Arbeitsbereichen beschäftigten Personen durch besondere Maßnahmen geschützt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die sich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitpersonen in einem Strahlenschutzbereich aufhalten.

§ 58

Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen

(1) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Personen beim Verlassen eines Kontrollbereichs, in dem offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, daraufhin geprüft werden, ob sie kontaminiert sind. 2 Wird hierbei eine Kontamination festgestellt, so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, die geeignet sind, weitere Expositionen und eine Weiterverbreitung radioaktiver Stoffe zu verhindern. 3 Wenn in einem Überwachungsbereich offene radioaktive Stoffe vorhanden sein können, kann die zuständige Behörde festlegen, dass eine Prüfung auch beim Verlassen des Überwachungsbereichs durchzuführen ist. 4 Wird nach Satz 2 oder 3 eine Kontamination festgestellt, gelten die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten nach § 167 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes entsprechend.

(2) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bewegliche Gegenstände, insbesondere Werkzeuge, Messgeräte, Messvorrichtungen, sonstige Apparate, Anlagenteile oder Kleidungsstücke, die zum Zweck der Handhabung, zum Zweck der Nutzung oder zum Zweck einer sonstigen Verwendung mit dem Ziel einer Wiederverwendung oder Reparatur außerhalb eines Strahlenschutzbereichs aus einem Kontrollbereich herausgebracht werden, daraufhin geprüft werden, ob sie aktiviert oder kontaminiert sind. 2 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Gegenstände nicht aus dem Kontrollbereich herausgebracht werden, wenn

1. im Falle ihrer Aktivierung die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 überschritten sind oder
2. im Falle ihrer Kontamination die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 oder Spalte 5 überschritten sind.
3 Wenn in einem Überwachungsbereich eine Kontamination oder eine Aktivierung nicht ausgeschlossen ist, kann die zuständige Behörde festlegen, dass die Sätze 1 und 2 auch auf Überwachungsbereiche anzuwenden sind. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach § 94 abgegeben werden. 5 Die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich für Kontrollbereiche, in denen es keine offenen radioaktiven Stoffe gibt und in denen keine Aktivierung erfolgen kann. 6 § 31 findet keine Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die sich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitpersonen in einem Strahlenschutzbereich aufhalten.

§ 59

Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

1 Bei einer nach § 56 oder § 59 des Strahlenschutzgesetzes angezeigten Tätigkeit kann die zuständige Behörde auf Grund der Expositionsbedingungen anordnen, dass Strahlenschutzbereiche entsprechend § 52 einzurichten sind. 2 In diesem Fall gelten § 53 und die §§ 55 bis 58 nur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten Maßnahmen entsprechend anordnet.

§ 60

Röntgenräume

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung nur in einem Röntgenraum betrieben wird.

(2) Röntgenräume müssen allseitig umschlossen und in der Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes, in der Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes oder in der Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes als Röntgenraum bezeichnet sein.

(3) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen, die in einem Röntgenraum betrieben werden, Arbeitsplätze, Verkehrswege oder Umkleidekabinen nur liegen, wenn sichergestellt ist, dass sich dort während der Einschaltzeit keine Personen aufhalten. 2 Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, die aus Gründen einer ordnungsgemäßen Anwendung der Röntgenstrahlen nicht außerhalb des Kontrollbereichs liegen können.

(4) Absatz 1 gilt nicht

1. für Röntgeneinrichtungen, die nach § 61 in einem Bestrahlungsraum zu betreiben sind,
2. für Röntgeneinrichtungen, bei denen die Genehmigung einen Betrieb außerhalb eines Röntgenraums und eines Bestrahlungsraums zulässt,
3. für Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtungen und
4. in den Ausnahmefällen nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes, in denen der Zustand der zu untersuchenden Person oder des zu untersuchenden Tieres oder dessen Größe im Einzelfall zwingend den Betrieb außerhalb eines Röntgenraums erfordert.

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