Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Vom
29.11.2018
Zuletzt geändert am
23.10.2024
Abschnitt 4
Rückstände
§ 27
Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
Für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes gelten die in Anlage 5 festgelegten Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege.