Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Vom
29.11.2018
Zuletzt geändert am
23.10.2024
Abschnitt 5
Sicherheit von Strahlenquellen
Unterabschnitt 1
Hochradioaktive Strahlenquellen
§ 83
Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.