StrlSchV

Strahlenschutzverordnung

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 S. 5261)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 324)

Teil 1
Begriffsbestimmungen
§ 1Begriffsbestimmungen
Teil 2
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 1
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
§ 2Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
Kapitel 2
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 1
Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
§ 5Genehmigungsfreier Umgang
Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
§ 12Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung
Kapitel 4
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§ 43Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
Kapitel 5
Fachkunde und Kenntnisse
§ 47Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
Kapitel 6
Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
Abschnitt 1
Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
§ 52Einrichten von Strahlenschutzbereichen
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen
§ 71Kategorien beruflich exponierter Personen
Abschnitt 3
Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
§ 77Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
Abschnitt 4
Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
§ 82Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
Abschnitt 5
Sicherheit von Strahlenquellen
Unterabschnitt 1
Hochradioaktive Strahlenquellen
§ 83Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
Unterabschnitt 2
Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
§ 85Buchführung und Mitteilung
Abschnitt 6
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
§ 99Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
Abschnitt 8
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
Unterabschnitt 1
Technische Anforderungen
§ 114Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
Unterabschnitt 2
Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
§ 119Rechtfertigende Indikation
Abschnitt 9
Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 133Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung
Abschnitt 10
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
§ 144Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung
Kapitel 7
Informationspflichten des Herstellers
§ 148Informationspflichten des Herstellers von Geräten
Kapitel 8
Aufsichtsprogramm
§ 149Aufsichtsprogramm
Teil 3
Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
§ 150Dosimetrie bei Einsatzkräften
Teil 4
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
Kapitel 1
Schutz vor Radon
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
§ 153Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Abschnitt 2
Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
§ 155Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle
Kapitel 2
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 159Ermittlung der spezifischen Aktivität
Kapitel 3
Radioaktive Altlasten
§ 160Ermittlung der Exposition
Kapitel 4
Sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 166Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
Teil 5
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
Kapitel 1
Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall
§ 167Abhandenkommen
Kapitel 2
Dosis- und Messgrößen
§ 171Dosis- und Messgrößen
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition
§ 172Messstellen
Kapitel 4
Bestimmung von Sachverständigen
§ 177Bestimmung von Sachverständigen
Teil 6
Schlussbestimmungen
Kapitel 1
Ordnungswidrigkeiten
§ 184Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 2
Übergangsvorschriften
§ 185Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

§ 103

Emissions- und Immissionsüberwachung

(1) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Ableitungen aus kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen

1. überwacht werden und
2. der zuständigen Behörde mindestens jährlich mitgeteilt werden; die Ableitungen sind nach Art und Aktivität zu spezifizieren.
2 Die zuständige Behörde kann von der Überwachungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 befreien, wenn einer Bewertung durch den Strahlenschutzverantwortlichen zufolge sichergestellt ist, dass die effektive Dosis durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser den Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr jeweils nicht überschreiten wird. 3 Der Strahlenschutzverantwortliche hat der zuständigen Behörde die entsprechende Bewertung mindestens jährlich mitzuteilen. 4 Satz 2 gilt nicht für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und für Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei dem Betrieb, der Stilllegung, dem sicheren Einschluss und dem Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie Ortsdosen zur Überwachung der Exposition durch Direktstrahlung nach einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt werden und dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. 2 Die zuständige Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen vorzunehmen hat.

(3) 1 Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Qualitätsstandards bei der Emissions- und Immissionsüberwachung führen die in Anlage 12 genannten Verwaltungsbehörden des Bundes als Leitstellen Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen durch. 2 Die Leitstellen haben ferner die Aufgabe, Probenahme-, Analyse- und Messverfahren zu entwickeln und festzulegen sowie die Daten der Emissions- und Immissionsüberwachung zusammenzufassen, aufzubereiten und zu dokumentieren. 3 Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt stellt Radioaktivitätsstandards für Vergleichsmessungen und Referenzmessfelder zur Messung der Gamma-Ortsdosisleistung der Umgebungsstrahlung bereit.

(4) 1 Zur Überprüfung der Emissionsmessungen nach Absatz 1 führt das Bundesamt für Strahlenschutz Kontrollmessungen durch und teilt die Messergebnisse der zuständigen Behörde mit. 2 Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz kann die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte öffentliche Stelle im Einzelfall die Kontrollmessungen durchführen, wenn die Qualität der Messungen gewährleistet ist. 3 Der Strahlenschutzverantwortliche und die von ihm beauftragten Messstellen haben die Kontrollmessungen zu dulden. 4 Der Strahlenschutzverantwortliche hat zur Sicherung der Qualität seiner Emissionsmessungen an Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen des Bundesamtes für Strahlenschutz teilzunehmen. 5 Die Qualität der Kontrollmessungen ist ebenfalls durch Teilnahme an diesen Ringversuchen zu sichern. 6 Für die Durchführung der Kontrollmessungen sowie für die Teilnahme an den Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 106

Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle

(1) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass den für den Katastrophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden die notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung für deren Planungen zur Abwehr von Gefahren durch ionisierende Strahlung und zur Begrenzung oder Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen eines Notfalls oder Störfalls gegeben werden. 2 Darüber hinaus hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass den nach § 115 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes verantwortlichen Behörden und Organisationen die notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung gegeben werden, die diese für die im Rahmen der Notfallvorsorge vorgesehene Unterrichtung, Aus- und Fortbildung von Personen benötigen, die als Einsatzkräfte oder als nach § 113 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes verantwortliche Personen für Einsätze bei Notfällen im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Strahlenschutzverantwortlichen vorgesehen sind.

(2) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat des Weiteren dafür zu sorgen, dass das zur Eindämmung und Beseitigung der durch Notfälle oder Störfälle auf dem Betriebsgelände entstandenen Gefahren erforderliche geschulte Personal und die erforderlichen Hilfsmittel vorgehalten werden. 2 Er hat deren Einsatzfähigkeit der zuständigen Behörde nachzuweisen. 3 Dies kann auch dadurch geschehen, dass ein Anspruch auf Einsatz einer für die Erfüllung dieser Aufgaben geeigneten Institution nachgewiesen wird.

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden

1. auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivitäten die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 um nicht mehr überschreiten als das
a) 10⁷fache, wenn es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,
b) 10¹⁰fache, wenn es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt, und
2. auf den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern sowie Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, falls deren Errichtung keiner Genehmigung nach § 10 des Strahlenschutzgesetzes bedarf.
2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit des Antragstellers, mit radioaktiven Stoffen in mehreren räumlich voneinander getrennten Anlagen oder Einrichtungen umgegangen wird, die Aktivität der radioaktiven Stoffe in den einzelnen Anlagen oder Einrichtungen die Werte des Satzes 1 nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt ist, dass die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Anlagen oder Einrichtungen nicht zusammenwirken können.

(4) 1 Soweit die für den Katastrophenschutz oder die für die öffentliche Sicherheit zuständige Behörde einen externen Notfallplan nach § 101 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes für den Fall eines Notfalls aufgestellt hat, hat der Strahlenschutzverantwortliche des Weiteren dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung, die bei einem Notfall betroffen sein könnte, in geeigneter Weise und unaufgefordert mindestens alle fünf Jahre über die Sicherheitsmaßnahmen, geplante Maßnahmen zur Warnung und zum Schutz der Bevölkerung sowie Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen informiert wird. 2 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass diese Informationen jedermann zugänglich gemacht werden und jederzeit im Internet abrufbar sind. 3 Die Informationen ergänzen die Informationen der zuständigen Stellen des Bundes und der Länder nach § 105 des Strahlenschutzgesetzes und müssen sich auf die in Anlage 13 aufgeführten Angaben erstrecken. 4 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass seine Informationen bei wesentlichen Änderungen, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder den Schutz der Bevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht werden. 5 Soweit die Informationen zum Schutz der Öffentlichkeit bestimmt sind, hat der Strahlenschutzverantwortliche sie mit den für den Katastrophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden abzustimmen. 6 Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Art und Weise, in der die Informationen zu geben, zu wiederholen und auf den neuesten Stand zu bringen sind, mit den für den Katastrophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden abzustimmen.

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