Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Vom
29.11.2018
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 156
Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
Die zuständige Behörde kann Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung nach § 130 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes machen, um die erforderliche Qualität der Abschätzung sicherzustellen.