Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Vom 29.11.2018
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Eine Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil F genannten Fällen nicht erforderlich.