StrlSchV

Strahlenschutzverordnung

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Vom 29.11.2018

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 41

Festlegung des Verfahrens

(1) Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes, in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes, in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder in einem gesonderten Bescheid das Verfahren festlegen

1. zur Erfüllung der Anforderungen und Festlegungen zum Nachweis für
a) eine uneingeschränkte Freigabe,
b) eine spezifische Freigabe oder
c) eine Freigabe im Einzelfall und
2. zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, der eine Freigabe beantragen kann, feststellen, ob bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, bereits erfüllt sind.

(3) Die Feststellung der Erfüllung bestimmter Anforderungen kann aufgenommen werden

1. in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes,
2. in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes,
3. in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder
4. in einem gesonderten Bescheid.
Die Feststellung ist dem Freigabeverfahren zugrunde zu legen.