StrlSchV

Strahlenschutzverordnung

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 S. 5261)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 324)

Teil 1
Begriffsbestimmungen
§ 1Begriffsbestimmungen
Teil 2
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 1
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
§ 2Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
Kapitel 2
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 1
Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
§ 5Genehmigungsfreier Umgang
Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
§ 12Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung
Kapitel 4
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§ 43Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
Kapitel 5
Fachkunde und Kenntnisse
§ 47Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
Kapitel 6
Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
Abschnitt 1
Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
§ 52Einrichten von Strahlenschutzbereichen
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen
§ 71Kategorien beruflich exponierter Personen
Abschnitt 3
Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
§ 77Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
Abschnitt 4
Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
§ 82Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
Abschnitt 5
Sicherheit von Strahlenquellen
Unterabschnitt 1
Hochradioaktive Strahlenquellen
§ 83Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
Unterabschnitt 2
Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
§ 85Buchführung und Mitteilung
Abschnitt 6
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
§ 99Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
Abschnitt 8
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
Unterabschnitt 1
Technische Anforderungen
§ 114Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
Unterabschnitt 2
Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
§ 119Rechtfertigende Indikation
Abschnitt 9
Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 133Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung
Abschnitt 10
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
§ 144Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung
Kapitel 7
Informationspflichten des Herstellers
§ 148Informationspflichten des Herstellers von Geräten
Kapitel 8
Aufsichtsprogramm
§ 149Aufsichtsprogramm
Teil 3
Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
§ 150Dosimetrie bei Einsatzkräften
Teil 4
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
Kapitel 1
Schutz vor Radon
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
§ 153Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Abschnitt 2
Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
§ 155Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle
Kapitel 2
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 159Ermittlung der spezifischen Aktivität
Kapitel 3
Radioaktive Altlasten
§ 160Ermittlung der Exposition
Kapitel 4
Sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 166Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
Teil 5
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
Kapitel 1
Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall
§ 167Abhandenkommen
Kapitel 2
Dosis- und Messgrößen
§ 171Dosis- und Messgrößen
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition
§ 172Messstellen
Kapitel 4
Bestimmung von Sachverständigen
§ 177Bestimmung von Sachverständigen
Teil 6
Schlussbestimmungen
Kapitel 1
Ordnungswidrigkeiten
§ 184Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 2
Übergangsvorschriften
§ 185Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

§ 122

Beschränkung der Exposition

(1) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen zu beschränken. 2 Er hat dafür zu sorgen, dass innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit geprüft wird, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten für die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen ein geeignetes Instrument zur Optimierung des Strahlenschutzes ist. 3 Der Strahlenschutzverantwortliche hat auch dafür zu sorgen, dass ein Leitfaden für den Strahlenschutz von Betreuungs- und Begleitpersonen erstellt wird.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für jede Art der Untersuchung und Behandlung die Expositionen der Personen, an denen ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, regelmäßig ausgewertet und bewertet wird.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die diagnostischen Referenzwerte nach § 125 Absatz 1 Satz 1 bei Untersuchungen von Personen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung zugrunde gelegt werden.

(4) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person, die mit radioaktiven Stoffen behandelt wurde, erst dann aus dem Strahlenschutzbereich entlassen wird, wenn davon ausgegangen werden kann, dass hierdurch für Angehörige und Dritte eine effektive Dosis von nicht mehr als 1 Millisievert auftreten kann. 2 Ist im Einzelfall eine Entlassung aus medizinischen Gründen vor diesem Zeitpunkt erforderlich, so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass dies schriftlich begründet und der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

§ 123

Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie

(1) Der Teleradiologe hat bei der Durchführung der Untersuchung

1. nach eingehender Beratung mit dem Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein hat, die rechtfertigende Indikation zu stellen,
2. die Untersuchungsergebnisse zu befunden und
3. mithilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar in Verbindung zu stehen mit der Person, die nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes die technische Durchführung der Untersuchung vorzunehmen hat, und mit dem Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein hat.

(2) Der Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein hat, hat bei der Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und an den Teleradiologen weiterzuleiten.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen in der Teleradiologie durch nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 berechtigte Personen vorgenommen wird.

(4) 1 Beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass bei der an dem Teleradiologiesystem jeweils beteiligten anderen Einrichtung Kopien der Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme nach § 115 und über die Konstanzprüfungen nach § 116 sowie über die Sachverständigenprüfungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 aller zum System gehörenden Röntgeneinrichtungen zur Einsicht verfügbar sind. 2 Die Pflicht kann auch durch das Bereithalten der Aufzeichnungen in elektronischer Form erfüllt werden.

§ 124

Informationspflichten

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person, an der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor der Anwendung über das Risiko der Strahlenanwendung informiert wird.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Betreuungs- oder Begleitpersonen vor dem Betreten des Kontrollbereichs

1. über mögliche Gefahren der Exposition aufgeklärt werden und
2. geeignete schriftliche Hinweise angeboten und auf Wunsch ausgehändigt bekommen.

(3) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass nach der Anwendung radioaktiver Stoffe der Person, an der die Stoffe angewendet wurden, sowie der Betreuungs- oder Begleitperson geeignete schriftliche Hinweise ausgehändigt werden, um die von der Person ausgehende Exposition oder die Kontamination der Angehörigen, Dritter oder der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. 2 Dies gilt nicht, wenn eine solche Exposition oder Kontamination ausgeschlossen werden kann oder die Person weiter stationär aufgenommen wird.

(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person nach einer Behandlung mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen, die eine Überprüfung des langfristigen Erfolgs der Strahlenbehandlung erfordert, über geeignete Zeitabstände für die Überprüfung informiert wird.

§ 125

Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis

(1) 1 Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt, erstellt und veröffentlicht diagnostische Referenzwerte für Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen. 2 Das Bundesamt für Strahlenschutz kann für die Ermittlung die Daten heranziehen, die der zuständigen Behörde nach § 130 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen übermittelt werden. 3 Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesamt für Strahlenschutz einmal pro Jahr die von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen erfassten Daten zur Exposition.

(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft spätestens drei Jahre nach der letzten Veröffentlichung, ob die diagnostischen Referenzwerte aktualisiert werden müssen und aktualisiert sie gegebenenfalls.

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt mindestens alle zwei Jahre die medizinische Exposition der Bevölkerung und ausgewählter Bevölkerungsgruppen.

§ 126

Risikobeurteilung vor Strahlenbehandlungen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eine Risikobeurteilung zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person durchgeführt wird.

(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre wiederholt wird.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Risikobeurteilung

1. aufgezeichnet werden,
2. zehn Jahre lang aufbewahrt werden und
3. der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

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