Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Vom
29.11.2018
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 62
Räume für den Betrieb von Störstrahlern
Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.