Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Vom
23.3.2011
Zuletzt geändert am
11.3.2025
Art. 60
1Die Beträge in den Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der Sonderregelungen werden nicht auf die nächste volle Einheit auf- oder abgerundet.
2Es wird jeweils der genaue Mehrwertsteuerbetrag angegeben und abgeführt.