MWStVO

Mehrwertsteuerverordnung

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2011 DES RATES vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Vom 4. Dezember 2018

Geltungsbereich: Europa (EU)

Kapitel I
GEGENSTAND
Art. 1
Kapitel II
ANWENDUNGSBEREICH (TITEL I DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 2
Kapitel III
STEUERPFLICHTIGER (TITEL III DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 5
Kapitel IV
STEUERBARER UMSATZ (ARTIKEL 24 BIS 29 DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 6
Kapitel V
ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
Abschnitt 1
Begriffe
Art. 10
Abschnitt 2
Ort der Lieferung von Gegenständen (Artikel 31 bis 39 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 14
Abschnitt 3
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen (Artikel 40, 41 und 42 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 16
Abschnitt 4
Ort der Dienstleistung (Artikel 43 bis 59 der Richtlinie 2006/112/EG)
Unterabschnitt 1
Status des Dienstleistungsempfängers
Art. 17
Unterabschnitt 2
Eigenschaft des Dienstleistungsempfängers
Art. 19
Unterabschnitt 3
Ort des Dienstleistungsempfängers
Art. 20
Unterabschnitt 3b
Widerlegung von Vermutungen
Art. 24d
Unterabschnitt 3c
Beweismittel für die Bestimmung des Ortes des Dienstleistungsempfängers und Widerlegung von Vermutungen
Art. 24e
Unterabschnitt 5
Dienstleistungen, die unter die Allgemeinen Bestimmungen fallen
Art. 26
Unterabschnitt 6
Dienstleistungen von Vermittlern
Art. 30
Unterabschnitt 7
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen
Art. 32
Unterabschnitt 8
Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen
Art. 34
Unterabschnitt 9
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Beförderungsmittels
Art. 35
Unterabschnitt 10
Vermietung von Beförderungsmitteln
Art. 38
Unterabschnitt 11
Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft
Art. 41
Kapitel VI
BESTEUERUNGSGRUNDLAGE (TITEL VII DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 42
Kapitel VII
STEUERSÄTZE
Art. 43
Kapitel VIII
STEUERBEFREIUNGEN
Abschnitt 1
Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (Artikel 132, 133 und 134 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 44
Abschnitt 2
Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten (Artikel 135, 136 und 137 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 45
ABSCHNITT 2a
Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (Artikel 138 bis 142 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 45a
Abschnitt 3
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (Artikel 143, 144 und 145 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 46
Abschnitt 4
Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr (Artikel 146 und 147 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 47
Abschnitt 5
Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen (Artikel 151 und 152 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 49
Kapitel IX
VORSTEUERABZUG (TITEL X DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 52
Kapitel X
PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN (TITEL XI DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Abschnitt 1
Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus (Artikel 192a bis 205 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 53
ABSCHNITT 1a
Allgemeine Pflichten (Artikel 242 bis 243 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 54a
Abschnitt 2
Ergänzende Bestimmungen (Artikel 272 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 55
Kapitel XI
SONDERREGELUNGEN
Abschnitt 1
Sonderregelung für Anlagegold (Artikel 344 bis 356 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 56
Abschnitt 2
Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen (Artikel 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG)
Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Art. 57a
Unterabschnitt 2
Anwendung der EU-Regelung
Art. 57b
Unterabschnitt 3
Geltungsbereich der EU-Regelung
Art. 57c
Unterabschnitt 4
Identifizierung
Art. 57d
Unterabschnitt 5
Berichtspflichten Artikel 57h [Artikel 57f]
Unterabschnitt 6
Ausschluss
Art. 58
Unterabschnitt 7
Mehrwertsteuererklärung
Art. 59
Unterabschnitt 8
Währung
Art. 61b
Unterabschnitt 9
Zahlungen
Art. 62
Unterabschnitt 10
Aufzeichnungen
Art. 63c
Kapitel XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 64

Art. 3

Unbeschadet des Artikels 59a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt die Erbringung der nachstehend aufgeführten Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer, wenn der Dienstleistungserbringer nachweist, dass der nach Kapitel V Abschnitt 4 Unterabschnitte 3 und 4 der vorliegenden Verordnung ermittelte Ort der Dienstleistung außerhalb der Gemeinschaft liegt:

a) ab 1. Januar 2013 die in Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Dienstleistungen;
b) ab 1. Januar 2015 die in Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Dienstleistungen;
c) die in Artikel 59 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Dienstleistungen.

Art. 4

1 Einem Steuerpflichtigen, dessen innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/112/EG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, steht dieses Recht auf Nichtbesteuerung auch dann weiterhin zu, wenn ihm nach Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe d oder e jener Richtlinie für empfangene Dienstleistungen, für die er Mehrwertsteuer zu entrichten hat, oder für von ihm im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erbrachte Dienstleistungen, für die die Mehrwertsteuer ausschließlich vom Empfänger zu entrichten ist, eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde. 2 Teilt dieser Steuerpflichtige jedoch im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einem Lieferer mit, so gilt damit die Wahlmöglichkeit nach Artikel 3 Absatz 3 der genannten Richtlinie als in Anspruch genommen.

Kapitel III
STEUERPFLICHTIGER (TITEL III DER RICHTLINIE 2006/112/EG)

Art. 5

Eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 gegründete Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die gegen Entgelt Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an ihre Mitglieder oder an Dritte bewirkt, ist ein Steuerpflichtiger im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG.

Kapitel IV
STEUERBARER UMSATZ (ARTIKEL 24 BIS 29 DER RICHTLINIE 2006/112/EG)

Art. 6

(1) 1 Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. 2 Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. 3 Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers.

(2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.

Art. 6a

(1) Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG umfassen insbesondere

a) Festnetz- und Mobiltelefondienste zur wechselseitigen Ton-, Daten- und Videoübertragung einschließlich Telefondienstleistungen mit bildgebender Komponente (Videofonie),
b) über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten (Voice over Internet Protocol);
c) Sprachspeicherung (Voicemail), Anklopfen, Rufumleitung, Anruferkennung, Dreiwegeanruf und andere Anrufverwaltungsdienste;
d) Personenrufdienste (Paging-Dienste);
e) Audiotextdienste;
f) Fax, Telegrafie und Fernschreiben;
g) den Zugang zum Internet einschließlich des World Wide Web;
h) private Netzanschlüsse für Telekommunikationsverbindungen zur ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger.

(2) Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG umfassen nicht

a) elektronisch erbrachte Dienstleistungen;
b) Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (im „Folgenden Rundfunkdienstleistungen.“).

Art. 6b

(1) Rundfunkdienstleistungen umfassen Dienstleistungen in Form von Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage eines Sendeplans über Kommunikationsnetze durch einen Mediendiensteanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören oder Ansehen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Unter Absatz 01 fällt insbesondere Folgendes:

a) Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über einen Rundfunk- oder Fernsehsender verbreitet oder weiterverbreitet werden;
b) Rundfunk – oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk (IP-Streaming) verbreitet werden, wenn sie zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a) Telekommunikationsdienstleistungen;
b) elektronisch erbrachte Dienstleistungen;
c) die Bereitstellung von Informationen über bestimmte auf Abruf erhältliche Programme;
d) die Übertragung von Sende- oder Verbreitungsrechten;
e) das Leasing von Geräten und technischer Ausrüstung zum Empfang von Rundfunkdienstleistungen;
f) Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz (IP-Streaming) verbreitet werden, es sei denn, sie werden zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch herkömmliche Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen.

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