MWStVO

Mehrwertsteuerverordnung

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2011 DES RATES vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Vom 4. Dezember 2018

Geltungsbereich: Europa (EU)

Kapitel I
GEGENSTAND
Art. 1
Kapitel II
ANWENDUNGSBEREICH (TITEL I DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 2
Kapitel III
STEUERPFLICHTIGER (TITEL III DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 5
Kapitel IV
STEUERBARER UMSATZ (ARTIKEL 24 BIS 29 DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 6
Kapitel V
ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
Abschnitt 1
Begriffe
Art. 10
Abschnitt 2
Ort der Lieferung von Gegenständen (Artikel 31 bis 39 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 14
Abschnitt 3
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen (Artikel 40, 41 und 42 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 16
Abschnitt 4
Ort der Dienstleistung (Artikel 43 bis 59 der Richtlinie 2006/112/EG)
Unterabschnitt 1
Status des Dienstleistungsempfängers
Art. 17
Unterabschnitt 2
Eigenschaft des Dienstleistungsempfängers
Art. 19
Unterabschnitt 3
Ort des Dienstleistungsempfängers
Art. 20
Unterabschnitt 3b
Widerlegung von Vermutungen
Art. 24d
Unterabschnitt 3c
Beweismittel für die Bestimmung des Ortes des Dienstleistungsempfängers und Widerlegung von Vermutungen
Art. 24e
Unterabschnitt 5
Dienstleistungen, die unter die Allgemeinen Bestimmungen fallen
Art. 26
Unterabschnitt 6
Dienstleistungen von Vermittlern
Art. 30
Unterabschnitt 7
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen
Art. 32
Unterabschnitt 8
Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen
Art. 34
Unterabschnitt 9
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Beförderungsmittels
Art. 35
Unterabschnitt 10
Vermietung von Beförderungsmitteln
Art. 38
Unterabschnitt 11
Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft
Art. 41
Kapitel VI
BESTEUERUNGSGRUNDLAGE (TITEL VII DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 42
Kapitel VII
STEUERSÄTZE
Art. 43
Kapitel VIII
STEUERBEFREIUNGEN
Abschnitt 1
Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (Artikel 132, 133 und 134 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 44
Abschnitt 2
Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten (Artikel 135, 136 und 137 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 45
ABSCHNITT 2a
Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (Artikel 138 bis 142 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 45a
Abschnitt 3
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (Artikel 143, 144 und 145 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 46
Abschnitt 4
Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr (Artikel 146 und 147 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 47
Abschnitt 5
Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen (Artikel 151 und 152 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 49
Kapitel IX
VORSTEUERABZUG (TITEL X DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 52
Kapitel X
PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN (TITEL XI DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Abschnitt 1
Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus (Artikel 192a bis 205 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 53
ABSCHNITT 1a
Allgemeine Pflichten (Artikel 242 bis 243 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 54a
Abschnitt 2
Ergänzende Bestimmungen (Artikel 272 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 55
Kapitel XI
SONDERREGELUNGEN
Abschnitt 1
Sonderregelung für Anlagegold (Artikel 344 bis 356 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 56
Abschnitt 2
Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen (Artikel 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG)
Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Art. 57a
Unterabschnitt 2
Anwendung der EU-Regelung
Art. 57b
Unterabschnitt 3
Geltungsbereich der EU-Regelung
Art. 57c
Unterabschnitt 4
Identifizierung
Art. 57d
Unterabschnitt 5
Berichtspflichten Artikel 57h [Artikel 57f]
Unterabschnitt 6
Ausschluss
Art. 58
Unterabschnitt 7
Mehrwertsteuererklärung
Art. 59
Unterabschnitt 8
Währung
Art. 61b
Unterabschnitt 9
Zahlungen
Art. 62
Unterabschnitt 10
Aufzeichnungen
Art. 63c
Kapitel XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 64
Unterabschnitt 7
Mehrwertsteuererklärung

Art. 59

(1) Jeder Erklärungszeitraum im Sinne des Artikels 364 oder des Artikels 369f der Richtlinie 2006/112/EG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum.

(2) Gilt eine Sonderregelung gemäß Artikel 57d Absatz 2 ab dem ersten Tag der Leistungserbringung, so gibt der Steuerpflichtige eine gesonderte Mehrwertsteuererklärung für das Kalenderquartal ab, in dem die erste Leistungserbringung erfolgt ist.

(3) Wurde ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums im Rahmen jeder der Sonderregelungen registriert, so richtet er im Rahmen jeder Sonderregelung Mehrwertsteuererklärungen und entsprechende Zahlungen hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen und die von dieser Regelung erfassten Zeiträume an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

(4) Ändert sich gemäß Artikel 57f der Mitgliedstaat der Identifizierung nach dem ersten Tag des betreffenden Kalenderquartals, so richtet der Steuerpflichtige Mehrwertsteuererklärungen und entsprechende Mehrwertsteuerzahlungen an den ehemaligen und an den neuen Mitgliedstaat der Identifizierung, die sich auf die Erbringung von Dienstleistungen während der Zeiträume, in denen die Mitgliedstaaten jeweils Mitgliedstaat der Identifizierung waren, beziehen.

Art. 59a

Hat ein Steuerpflichtiger, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt, während eines Erklärungszeitraums keine Dienstleistungen in irgendeinem Mitgliedstaat des Verbrauchs im Rahmen dieser Sonderregelung erbracht, so reicht er eine Mehrwertsteuererklärung ein, aus der hervorgeht, dass in dem Zeitraum keine Dienstleistungen erbracht wurden (MwSt.-Nullmeldung).

Art. 60

1 Die Beträge in den Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der Sonderregelungen werden nicht auf die nächste volle Einheit auf- oder abgerundet. 2 Es ist jeweils der genaue Mehrwertsteuerbetrag anzugeben und abzuführen.

Art. 60a

1 Der Mitgliedstaat der Identifizierung erinnert Steuerpflichtige, die keine Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 oder Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG abgegeben haben, auf elektronischem Wege an ihre Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung. 2 Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt die Erinnerung am zehnten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Erklärung hätte vorliegen sollen, und unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege über die Erteilung einer Erinnerung. 3 Für alle nachfolgenden Mahnungen und sonstigen Schritte zur Festsetzung und Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs zuständig. 4 Der Steuerpflichtige gibt die Mehrwertsteuererklärung ungeachtet jeglicher durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs erteilter Mahnungen und getroffener Maßnahmen im Mitgliedstaat der Identifizierung ab.

Art. 61

(1) Änderungen der in einer Mehrwertsteuerklärung enthaltenen Zahlen werden nach ihrer Abgabe ausschließlich im Wege von Änderungen dieser Erklärung und nicht durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.

(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Änderungen sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege beim Mitgliedstaat der Identifizierung abzugeben. 2 Die Vorschriften des Mitgliedstaats des Verbrauchs in Bezug auf Steuerfestsetzungen und Änderungen bleiben jedoch unberührt.

Art. 61a

1 Wenn ein Steuerpflichtiger

a) die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen beendet,
b) von einer der Sonderregelungen ausgeschlossen wird oder
c) den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f ändert,
richtet er seine abschließende Mehrwertsteuererklärung und die entsprechende Zahlung sowie jegliche Berichtigungen oder verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Beendigung, dem Ausschluss oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war.

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