Unterabschnitt 10
Aufzeichnungen
Art. 63c
(1)
Um als hinreichend ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369k der Richtlinie 2006/112/EG angesehen zu werden, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:
a)
Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht wird;
b)
Art der erbrachten Dienstleistung;
c)
Datum der Dienstleistungserbringung;
d)
Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
e)
jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;
f)
anzuwendender Mehrwertsteuersatz;
g)
Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;
h)
Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;
i)
alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;
j)
falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
k)
Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt;
l)
Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)
Der Steuerpflichtige erfasst die Informationen gemäß Absatz 1 so, dass sie unverzüglich und für jede einzelne erbrachte Dienstleistung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können.