MWStVO

Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Vom 23.3.2011

Zuletzt geändert am 11.3.2025

Unterabschnitt 3b
Widerlegung von Vermutungen

Art. 24d

(1) Erbringt ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG oder eine in Artikel 58 Absatz 1 jener Richtlinie aufgeführte Dienstleistung, so kann er eine Vermutung nach Artikel 24a oder Artikel 24b Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c der vorliegenden Verordnung durch drei einander nicht widersprechende Beweismittel widerlegen, aus denen hervorgeht, dass der Dienstleistungsempfänger an einem anderen Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(2) Der Fiskus kann Vermutungen nach Artikel 24a, 24b, 24c widerlegen, wenn es Hinweise auf falsche Anwendung oder Missbrauch durch den Leistungserbringer gibt.