MWStVO

Mehrwertsteuerverordnung

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2011 DES RATES vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Vom 4. Dezember 2018

Geltungsbereich: Europa (EU)

Kapitel I
GEGENSTAND
Art. 1
Kapitel II
ANWENDUNGSBEREICH (TITEL I DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 2
Kapitel III
STEUERPFLICHTIGER (TITEL III DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 5
Kapitel IV
STEUERBARER UMSATZ (ARTIKEL 24 BIS 29 DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 6
Kapitel V
ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
Abschnitt 1
Begriffe
Art. 10
Abschnitt 2
Ort der Lieferung von Gegenständen (Artikel 31 bis 39 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 14
Abschnitt 3
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen (Artikel 40, 41 und 42 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 16
Abschnitt 4
Ort der Dienstleistung (Artikel 43 bis 59 der Richtlinie 2006/112/EG)
Unterabschnitt 1
Status des Dienstleistungsempfängers
Art. 17
Unterabschnitt 2
Eigenschaft des Dienstleistungsempfängers
Art. 19
Unterabschnitt 3
Ort des Dienstleistungsempfängers
Art. 20
Unterabschnitt 3b
Widerlegung von Vermutungen
Art. 24d
Unterabschnitt 3c
Beweismittel für die Bestimmung des Ortes des Dienstleistungsempfängers und Widerlegung von Vermutungen
Art. 24e
Unterabschnitt 5
Dienstleistungen, die unter die Allgemeinen Bestimmungen fallen
Art. 26
Unterabschnitt 6
Dienstleistungen von Vermittlern
Art. 30
Unterabschnitt 7
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen
Art. 32
Unterabschnitt 8
Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen
Art. 34
Unterabschnitt 9
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Beförderungsmittels
Art. 35
Unterabschnitt 10
Vermietung von Beförderungsmitteln
Art. 38
Unterabschnitt 11
Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft
Art. 41
Kapitel VI
BESTEUERUNGSGRUNDLAGE (TITEL VII DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 42
Kapitel VII
STEUERSÄTZE
Art. 43
Kapitel VIII
STEUERBEFREIUNGEN
Abschnitt 1
Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (Artikel 132, 133 und 134 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 44
Abschnitt 2
Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten (Artikel 135, 136 und 137 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 45
ABSCHNITT 2a
Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (Artikel 138 bis 142 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 45a
Abschnitt 3
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (Artikel 143, 144 und 145 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 46
Abschnitt 4
Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr (Artikel 146 und 147 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 47
Abschnitt 5
Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen (Artikel 151 und 152 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 49
Kapitel IX
VORSTEUERABZUG (TITEL X DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 52
Kapitel X
PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN (TITEL XI DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Abschnitt 1
Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus (Artikel 192a bis 205 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 53
ABSCHNITT 1a
Allgemeine Pflichten (Artikel 242 bis 243 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 54a
Abschnitt 2
Ergänzende Bestimmungen (Artikel 272 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 55
Kapitel XI
SONDERREGELUNGEN
Abschnitt 1
Sonderregelung für Anlagegold (Artikel 344 bis 356 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 56
Abschnitt 2
Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen (Artikel 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG)
Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Art. 57a
Unterabschnitt 2
Anwendung der EU-Regelung
Art. 57b
Unterabschnitt 3
Geltungsbereich der EU-Regelung
Art. 57c
Unterabschnitt 4
Identifizierung
Art. 57d
Unterabschnitt 5
Berichtspflichten Artikel 57h [Artikel 57f]
Unterabschnitt 6
Ausschluss
Art. 58
Unterabschnitt 7
Mehrwertsteuererklärung
Art. 59
Unterabschnitt 8
Währung
Art. 61b
Unterabschnitt 9
Zahlungen
Art. 62
Unterabschnitt 10
Aufzeichnungen
Art. 63c
Kapitel XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 64

Art. 63

1 Hat ein Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag vereinnahmt, der höher ist als es der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 oder Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG entspricht, so erstattet er dem betreffenden Steuerpflichtigen den zu viel gezahlten Betrag direkt. 2 Hat ein Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag aufgrund einer Mehrwertsteuererklärung erhalten, die sich später als unrichtig herausstellt, und hat er diesen Betrag bereits an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs weitergeleitet, so erstatten diese Mitgliedstaaten des Verbrauchs dem Steuerpflichtigen direkt ihren jeweiligen Anteil an dem zu viel gezahlten Betrag. 3 Beziehen sich die zu viel gezahlten Beträge jedoch auf Zeiträume bis einschließlich zum letzten Erklärungszeitraum im Jahr 2018, erstattet der Mitgliedstaat der Identifizierung den betreffenden Anteil des entsprechenden Teils des gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 einbehaltenen Betrags, und der Mitgliedstaat des Verbrauchs erstattet den zu viel gezahlten Betrag abzüglich des vom Mitgliedstaat der Identifizierung erstatteten Betrags. 4 Die Mitgliedstaaten des Verbrauchs unterrichten den Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Wege über den Betrag dieser Erstattungen.

Art. 63a

1 Gibt ein Steuerpflichtiger zwar eine Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 oder Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG ab, aber es wird keine Zahlung oder eine geringere Zahlung als die sich aus der Erklärung ergebende Zahlung geleistet, so schickt der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Steuerpflichtigen am zehnten Tag nach dem Tag, an dem die Zahlung gemäß Artikel 367 oder Artikel 369i der Richtlinie 2006/112/EG spätestens zu leisten war, wegen der überfälligen Mehrwertsteuer eine Erinnerung auf elektronischem Wege. 2 Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Wege über die Versendung der Erinnerung. 3 Für alle nachfolgenden Mahnungen und sonstigen Schritte zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs zuständig. 4 Sind vom Mitgliedstaat des Verbrauchs nachfolgende Mahnungen erteilt worden, erfolgt die entsprechende Mehrwertsteuerzahlung an diesen Mitgliedstaat. 5 Der Mitgliedstaat des Verbrauchs unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Wege über die Erteilung der Mahnung.

Art. 63b

1 Ist keine Mehrwertsteuererklärung abgegeben worden, oder ist die Mehrwertsteuererklärung zu spät abgegeben worden oder ist sie unvollständig oder unrichtig, oder wird die Mehrwertsteuer zu spät gezahlt, so werden etwaige Zinsen, Geldbußen oder sonstige Abgaben von dem Mitgliedstaat des Verbrauchs berechnet und festgesetzt. 2 Der Steuerpflichtige zahlt diese Zinsen, Geldbußen oder sonstige Abgaben direkt an den Mitgliedstaat des Verbrauchs.

Unterabschnitt 10
Aufzeichnungen

Art. 63c

(1) Um als hinreichend ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369k der Richtlinie 2006/112/EG angesehen zu werden, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:

a) Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht wird;
b) Art der erbrachten Dienstleistung;
c) Datum der Dienstleistungserbringung;
d) Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
e) jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;
f) anzuwendender Mehrwertsteuersatz;
g) Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;
h) Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;
i) alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;
j) falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
k) Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt;
l) Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Der Steuerpflichtige erfasst die Informationen gemäß Absatz 1 so, dass sie unverzüglich und für jede einzelne erbrachte Dienstleistung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können.

Kapitel XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 64

1 Die Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 wird aufgehoben. 2 Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Art. 65

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 2 Sie gilt ab 1. Juli 2011. 3 Jedoch

gelten Artikel 3 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2013;
gilt Artikel 3 Buchstabe b ab dem 1. Januar 2015;
gilt Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2014.

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