MWStVO

Mehrwertsteuerverordnung

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2011 DES RATES vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Vom 4. Dezember 2018

Geltungsbereich: Europa (EU)

Kapitel I
GEGENSTAND
Art. 1
Kapitel II
ANWENDUNGSBEREICH (TITEL I DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 2
Kapitel III
STEUERPFLICHTIGER (TITEL III DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 5
Kapitel IV
STEUERBARER UMSATZ (ARTIKEL 24 BIS 29 DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 6
Kapitel V
ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
Abschnitt 1
Begriffe
Art. 10
Abschnitt 2
Ort der Lieferung von Gegenständen (Artikel 31 bis 39 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 14
Abschnitt 3
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen (Artikel 40, 41 und 42 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 16
Abschnitt 4
Ort der Dienstleistung (Artikel 43 bis 59 der Richtlinie 2006/112/EG)
Unterabschnitt 1
Status des Dienstleistungsempfängers
Art. 17
Unterabschnitt 2
Eigenschaft des Dienstleistungsempfängers
Art. 19
Unterabschnitt 3
Ort des Dienstleistungsempfängers
Art. 20
Unterabschnitt 3b
Widerlegung von Vermutungen
Art. 24d
Unterabschnitt 3c
Beweismittel für die Bestimmung des Ortes des Dienstleistungsempfängers und Widerlegung von Vermutungen
Art. 24e
Unterabschnitt 5
Dienstleistungen, die unter die Allgemeinen Bestimmungen fallen
Art. 26
Unterabschnitt 6
Dienstleistungen von Vermittlern
Art. 30
Unterabschnitt 7
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen
Art. 32
Unterabschnitt 8
Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen
Art. 34
Unterabschnitt 9
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Beförderungsmittels
Art. 35
Unterabschnitt 10
Vermietung von Beförderungsmitteln
Art. 38
Unterabschnitt 11
Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft
Art. 41
Kapitel VI
BESTEUERUNGSGRUNDLAGE (TITEL VII DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 42
Kapitel VII
STEUERSÄTZE
Art. 43
Kapitel VIII
STEUERBEFREIUNGEN
Abschnitt 1
Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (Artikel 132, 133 und 134 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 44
Abschnitt 2
Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten (Artikel 135, 136 und 137 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 45
ABSCHNITT 2a
Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (Artikel 138 bis 142 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 45a
Abschnitt 3
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (Artikel 143, 144 und 145 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 46
Abschnitt 4
Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr (Artikel 146 und 147 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 47
Abschnitt 5
Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen (Artikel 151 und 152 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 49
Kapitel IX
VORSTEUERABZUG (TITEL X DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Art. 52
Kapitel X
PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN (TITEL XI DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Abschnitt 1
Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus (Artikel 192a bis 205 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 53
ABSCHNITT 1a
Allgemeine Pflichten (Artikel 242 bis 243 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 54a
Abschnitt 2
Ergänzende Bestimmungen (Artikel 272 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 55
Kapitel XI
SONDERREGELUNGEN
Abschnitt 1
Sonderregelung für Anlagegold (Artikel 344 bis 356 der Richtlinie 2006/112/EG)
Art. 56
Abschnitt 2
Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen (Artikel 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG)
Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Art. 57a
Unterabschnitt 2
Anwendung der EU-Regelung
Art. 57b
Unterabschnitt 3
Geltungsbereich der EU-Regelung
Art. 57c
Unterabschnitt 4
Identifizierung
Art. 57d
Unterabschnitt 5
Berichtspflichten Artikel 57h [Artikel 57f]
Unterabschnitt 6
Ausschluss
Art. 58
Unterabschnitt 7
Mehrwertsteuererklärung
Art. 59
Unterabschnitt 8
Währung
Art. 61b
Unterabschnitt 9
Zahlungen
Art. 62
Unterabschnitt 10
Aufzeichnungen
Art. 63c
Kapitel XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 64
Kapitel IX
VORSTEUERABZUG (TITEL X DER RICHTLINIE 2006/112/EG)

Art. 52

Verfügt der Einfuhrmitgliedstaat über ein elektronisches System zur Erfüllung der Zollformalitäten, so fallen unter den Begriff „die Einfuhr bescheinigendes Dokument“ in Artikel 178 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG auch die elektronischen Fassungen derartiger Dokumente, sofern sie eine Überprüfung des Vorsteuerabzugs erlauben.

Kapitel X
PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN (TITEL XI DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Abschnitt 1
Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus (Artikel 192a bis 205 der Richtlinie 2006/112/EG)

Art. 53

(1) Für die Durchführung des Artikels 192a der Richtlinie 2006/112/EG wird eine feste Niederlassung eines Steuerpflichtigen nur dann berücksichtigt, wenn diese feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, an der sie beteiligt ist, auszuführen.

(2) 1 Verfügt ein Steuerpflichtiger über eine feste Niederlassung in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, gilt diese feste Niederlassung als nicht an der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 192a Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG beteiligt, es sei denn, der Steuerpflichtige nutzt die technische und personelle Ausstattung dieser Niederlassung für Umsätze, die mit der Ausführung der steuerbaren Lieferung dieser Gegenstände oder der steuerbaren Erbringung dieser Dienstleistungen vor oder während der Ausführung in diesem Mitgliedstaat notwendig verbunden sind. 2 Wird die Ausstattung der festen Niederlassung nur für unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben wie z. B. Buchhaltung, Rechnungsstellung und Einziehung von Forderungen genutzt, so gilt dies nicht als Nutzung bei der Ausführung der Lieferung oder der Dienstleistung. 3 Wird eine Rechnung jedoch unter der durch den Mitgliedstaat der festen Niederlassung vergebenen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ausgestellt, so gilt diese feste Niederlassung bis zum Beweis des Gegenteils als an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt.

Art. 54

Hat ein Steuerpflichtiger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, so findet Artikel 192a der Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung, unabhängig davon, ob dieser Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit an der von ihm getätigten Lieferung oder Dienstleistung innerhalb dieses Mitgliedstaats beteiligt ist.

ABSCHNITT 1a
Allgemeine Pflichten (Artikel 242 bis 243 der Richtlinie 2006/112/EG)

Art. 54a

(1) In dem Register gemäß Artikel 243 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG, das jeder Steuerpflichtige führen muss, der Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbringt, sind die folgenden Informationen zu verzeichnen:

a) der Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert wurden, und das Datum des Versands oder der Beförderung der Gegenstände;
b) die von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, ausgestellte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, für den die Gegenstände bestimmt sind;
c) der Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lagerinhabers, die Anschrift des Lagers, in dem die Gegenstände nach der Ankunft gelagert werden, und das Ankunftsdatum der Gegenstände im Lager;
d) Wert, Beschreibung und Menge der im Lager angekommenen Gegenstände;
e) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, der die in Buchstabe b dieses Absatzes genannte Person unter den Voraussetzungen des Artikels 17a Absatz 6 der Richtlinie 2006/112/EG ersetzt;
f) Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der gelieferten Gegenstände, das Datum, an dem die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 17a Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt, und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers;
g) Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der Gegenstände sowie das Datum, an dem eine der Voraussetzungen und der entsprechende Grund gemäß Artikel 17a Absatz 7 der Richtlinie 2006/112/EG gegeben sind;
h) Wert, Beschreibung und Menge der zurückgesandten Gegenstände und Rücksendedatum der Gegenstände gemäß Artikel 17a Absatz 5 der Richtlinie 2006/112/EG.

(2) 1 In dem Register gemäß Artikel 243 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG, das jeder Steuerpflichtige führen muss, an den Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung geliefert werden, sind die folgenden Informationen zu verzeichnen:

a) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbringt;
b) Beschreibung und Menge der für ihn bestimmten Gegenstände;
c) das Datum, an dem die für ihn bestimmten Gegenstände im Lager ankommen;
d) Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der an ihn gelieferten Gegenstände und das Datum, an dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 17a Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt;
e) Beschreibung und Menge der Gegenstände und das Datum, an dem die Gegenstände auf Anordnung der in Buchstabe a genannten steuerpflichtigen Person aus dem Lager entnommen wurden;
f) Beschreibung und Menge der zerstörten oder fehlenden Gegenstände und das Datum der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor im Lager angekommenen Gegenstände oder das Datum, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.
2 Wenn die Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung an einen Lagerinhaber versandt oder befördert werden, der mit dem Steuerpflichtigen, für den die Lieferung der Gegenstände bestimmt ist, nicht identisch ist, müssen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, e und f im Register dieses Steuerpflichtigen nicht verzeichnet sein.

Abschnitt 2
Ergänzende Bestimmungen (Artikel 272 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG)

Art. 55

1 Für Umsätze nach Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG müssen Steuerpflichtige, denen nach Artikel 214 jener Richtlinie eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuzuteilen ist, und nichtsteuerpflichtige juristische Personen, die für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, wenn sie als solche handeln, ihren Lieferern oder Dienstleistungserbringern ihre Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitteilen, sowie diese ihnen bekannt ist. 2 Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, müssen ihren Lieferern ihre individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nicht mitteilen, wenn sie gemäß Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe d oder e jener Richtlinie für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind.

Kapitel XI
SONDERREGELUNGEN
Abschnitt 1
Sonderregelung für Anlagegold (Artikel 344 bis 356 der Richtlinie 2006/112/EG)

Art. 56

Der Begriff „mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht“ in Artikel 344 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2006/112/EG umfasst mindestens die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Einheiten und Gewichte.

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