(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2)
Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) | Technische Bundesbahninspektorin/Technischer Bundesbahninspektor, | |
2. | in den Beförderungsämtern der | ||
a) | Besoldungsgruppe A 10 | Technische Bundesbahnoberinspektorin/Technischer Bundesbahnoberinspektor, | |
b) | Besoldungsgruppe A 11 | Technische Bundesbahnamtfrau/Technischer Bundesbahnamtmann, | |
c) | Besoldungsgruppe A 12 | Technische Bundesbahnamtsrätin/Technischer Bundesbahnamtsrat, | |
d) | Besoldungsgruppe A 13 | Technische Bundesbahnoberamtsrätin/Technischer Bundesbahnoberamtsrat. |
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre, der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer und der Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.