§ 6

Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Bundesbahninspektorin/Bundesbahninspektor,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 10 Bundesbahnoberinspektorin/Bundesbahnoberinspektor,
b) Besoldungsgruppe A 11 Bundesbahnamtfrau/Bundesbahnamtmann
c) Besoldungsgruppe A 12 Bundesbahnamtsrätin/Bundesbahnamtsrat
b) Besoldungsgruppe A 13 Bundesbahnoberamtsrätin/Bundesbahnoberamtsrat.

(3) 1 Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1. Führungs- und Leitungsaufgaben und
2. Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
2 Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 7

Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Technische Bundesbahninspektorin/Technischer Bundesbahninspektor,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 10 Technische Bundesbahnoberinspektorin/Technischer Bundesbahnoberinspektor,
b) Besoldungsgruppe A 11 Technische Bundesbahnamtfrau/Technischer Bundesbahnamtmann,
c) Besoldungsgruppe A 12 Technische Bundesbahnamtsrätin/Technischer Bundesbahnamtsrat,
d) Besoldungsgruppe A 13 Technische Bundesbahnoberamtsrätin/Technischer Bundesbahnoberamtsrat.

(3) 1 Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1. Führungs- und Leitungsaufgaben,
2. Baubezirksleitung, Bauleitung, Einkauf, Konstruktion, Ingenieurtätigkeit und
3. Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
2 Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre, der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer und der Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 8

Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Bundesbahnsekretärin/Bundesbahnsekretär,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 7 Bundesbahnobersekretärin/Bundesbahnobersekretär,
b) Besoldungsgruppe A 8 Bundesbahnhauptsekretärin/Bundesbahnhauptsekretär,
c) Besoldungsgruppe A 9 Bundesbahnbetriebsinspektorin/Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) 1 Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1. Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahrdienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst,
2. Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und
3. Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung.
2 Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 9

Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Technische Bundesbahnsekretärin/ Technischer Bundesbahnsekretär,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 7 Technische Bundesbahnobersekretärin/ Technischer Bundesbahnobersekretär,
b) Besoldungsgruppe A 8 Technische Bundesbahnhauptsekretärin/ Technischer Bundesbahnhauptsekretär,
c) Besoldungsgruppe A 9 Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) 1 Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1. Detailkonstruktion, Qualitätsprüfung, Labor- und Vermessungstätigkeiten, Erstellung und Archivierung von Plänen,
2. Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von Geräten, Werkzeugen und Material und
3. Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
2 Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 10

Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Oberlokomotivführerin/ Oberlokomotivführer,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 8 Hauptlokomotivführerin/ Hauptlokomotivführer,
b) Besoldungsgruppe A 9 Lokomotivbetriebsinspektorin/ Lokomotivbetriebsinspektor.

(3) 1 Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1. Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
2. Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
3. Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
2 Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 11

Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Oberwerkmeisterin/ Oberwerkmeister,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 8 Hauptwerkmeisterin/ Hauptwerkmeister,
b) Besoldungsgruppe A 9 Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) 1 Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1. Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen oder bautechnischen Anlagen und Fahrzeugen,
2. Bauaufsicht, Schweißaufsicht, Bedienung von Gleisbau- und Hochleistungsmaschinen, Schaltdienstleitung, Bordtechnikerin und Bordtechniker,
3. Führung von Gruppen und Teams und
4. Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
2 Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

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